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Entgeltpunkte (Ost) | Entgeltpunkte (Ost) | ||||
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f | 1 | (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für | f | 1 | (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, | 3 | Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von | 5 | Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von | ||
6 | Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses | 6 | Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses | ||
7 | besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des | 7 | besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des | ||
8 | Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, | 8 | Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Zeiten der Erziehung eines Kindes, | 10 | Zeiten der Erziehung eines Kindes, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum | 12 | Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum | ||
13 | 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter | 13 | 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter | ||
14 | Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, | 14 | Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, | ||
15 | 4a. | 15 | 4a. | ||
16 | Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, | 16 | Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, | ||
17 | 4b. | 17 | 4b. | ||
18 | zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 | 18 | zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 | ||
19 | bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer | 19 | bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer | ||
20 | Arbeitsleistung | 20 | Arbeitsleistung | ||
21 | im Beitrittsgebiet und | 21 | im Beitrittsgebiet und | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, | 23 | Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | Zeiten der Erziehung eines Kindes, | 25 | Zeiten der Erziehung eines Kindes, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt | 27 | Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt | ||
28 | im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der | 28 | im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der | ||
29 | Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten). | 29 | Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten). | ||
30 | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 | 30 | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, | 32 | von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, | ||
33 | falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 | 33 | falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
t | 35 | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, | t | 35 | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten |
36 | solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder | 36 | oder | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren | 38 | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren | ||
39 | gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das | 39 | gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das | ||
40 | Beitrittsgebiet hatten, | 40 | Beitrittsgebiet hatten, | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im | 42 | mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im | ||
43 | Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind. | 43 | Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind. | ||
44 | Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung | 44 | Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung | ||
45 | nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. | 45 | nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. | ||
46 | (3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige | 46 | (3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige | ||
47 | Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in | 47 | Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in | ||
48 | Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost). | 48 | Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost). |
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