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Anrechenbare Zeiten | Anrechenbare Zeiten | ||||
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f | 1 | (1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und | f | 1 | (1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und |
2 | Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende | 2 | Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende | ||
3 | der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf | 3 | der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf | ||
4 | die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die | 4 | die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die | ||
5 | Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten. | 5 | Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten. | ||
6 | (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten | 6 | (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten | ||
7 | und Ersatzzeiten angerechnet. | 7 | und Ersatzzeiten angerechnet. | ||
8 | (3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von | 8 | (3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von | ||
9 | Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor | 9 | Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor | ||
10 | dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a | 10 | dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a | ||
11 | Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b | 11 | Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b | ||
12 | glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als | 12 | glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als | ||
13 | Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt | 13 | Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt | ||
14 | zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme | 14 | zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme | ||
15 | eidesstattlicher Versicherungen zuständig. | 15 | eidesstattlicher Versicherungen zuständig. | ||
t | 16 | (4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des | t | 16 | (4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig |
17 | unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von | ||||
17 | Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus | 18 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn | ||
18 | angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter | 19 | zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt | ||
19 | Tage ausgeübt worden ist. | 20 | worden ist. |
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