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Auskunfts- und Mitteilungspflichten | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | ||||
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t | 1 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | t | 1 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten |
Auskunfts- und Mitteilungspflichten | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden | f | 1 | (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden |
2 | soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches | 2 | soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches | ||
3 | auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung | 3 | auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und | 5 | über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und | ||
6 | Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung | 6 | Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung | ||
7 | übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu | 7 | übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu | ||
8 | erteilen, | 8 | erteilen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- | 10 | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- | ||
11 | und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, | 11 | und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, | ||
12 | unverzüglich mitzuteilen. | 12 | unverzüglich mitzuteilen. | ||
13 | Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich | 13 | Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich | ||
14 | die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den | 14 | die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den | ||
15 | Verhältnissen hervorgehen. | 15 | Verhältnissen hervorgehen. | ||
16 | (2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | 16 | (2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | ||
17 | Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur | 17 | Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur | ||
18 | Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der | 18 | Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der | ||
n | 19 | Sterbefallmitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung | n | 19 | Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede |
20 | und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines | 20 | Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines | ||
21 | Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die | 21 | Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die | ||
22 | Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. | 22 | Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. | ||
23 | Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im | 23 | Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im | ||
24 | Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei | 24 | Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei | ||
25 | Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall | 25 | Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall | ||
26 | zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der | 26 | zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der | ||
27 | Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder | 27 | Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder | ||
28 | Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten | 28 | Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten | ||
n | 29 | Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Datenstelle der | n | 29 | Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 gilt entsprechend für |
30 | Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für | 30 | Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In | ||
31 | die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr | 31 | diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar | ||
32 | unverzüglich zu löschen. | 32 | durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der | ||
33 | Rentenversicherung. Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von | ||||
34 | Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben | ||||
35 | nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen. | ||||
33 | (2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | 36 | (2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | ||
34 | Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 37 | Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
35 | 1. | 38 | 1. | ||
36 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den | 39 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den | ||
37 | Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den | 40 | Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den | ||
38 | Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der | 41 | Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der | ||
39 | Hauptwohnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, | 42 | Hauptwohnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, | ||
40 | 2. | 43 | 2. | ||
41 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer | 44 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer | ||
42 | Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum | 45 | Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum | ||
43 | dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft | 46 | dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft | ||
44 | mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den | 47 | mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den | ||
45 | zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei | 48 | zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei | ||
46 | sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in | 49 | sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in | ||
47 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente | 50 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente | ||
48 | oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten | 51 | oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten | ||
t | 49 | nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. | t | 52 | nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt |
53 | entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese | ||||
54 | Informationen bekannt sind. | ||||
50 | (3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der | 55 | (3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der | ||
51 | Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der | 56 | Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der | ||
52 | Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer | 57 | Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer | ||
53 | Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind | 58 | Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind | ||
54 | Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ | 59 | Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ | ||
55 | 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der | 60 | 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der | ||
56 | Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden | 61 | Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden | ||
57 | Angaben zu übermitteln: | 62 | Angaben zu übermitteln: | ||
58 | 1. | 63 | 1. | ||
59 | Familienname und Vornamen, | 64 | Familienname und Vornamen, | ||
60 | 2. | 65 | 2. | ||
61 | gegebenenfalls Geburtsname, | 66 | gegebenenfalls Geburtsname, | ||
62 | 3. | 67 | 3. | ||
63 | Geburtsdatum, | 68 | Geburtsdatum, | ||
64 | 4. | 69 | 4. | ||
65 | Staatsangehörigkeit, | 70 | Staatsangehörigkeit, | ||
66 | 5. | 71 | 5. | ||
67 | Wohnanschrift, | 72 | Wohnanschrift, | ||
68 | 6. | 73 | 6. | ||
69 | gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters, | 74 | gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters, | ||
70 | 7. | 75 | 7. | ||
71 | die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die | 76 | die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die | ||
72 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | 77 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | ||
73 | 8. | 78 | 8. | ||
74 | Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits | 79 | Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits | ||
75 | eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten | 80 | eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten | ||
76 | nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind, | 81 | nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind, | ||
77 | 9. | 82 | 9. | ||
78 | Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung, | 83 | Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung, | ||
79 | 10. | 84 | 10. | ||
80 | das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese | 85 | das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese | ||
81 | Handwerke, | 86 | Handwerke, | ||
82 | 11. | 87 | 11. | ||
83 | Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung | 88 | Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung | ||
84 | der Eintragung sowie | 89 | der Eintragung sowie | ||
85 | 12. | 90 | 12. | ||
86 | bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese. | 91 | bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese. | ||
87 | Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard | 92 | Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard | ||
88 | durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum | 93 | durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum | ||
89 | 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der | 94 | 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der | ||
90 | Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter | 95 | Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter | ||
91 | Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind | 96 | Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind | ||
92 | für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die | 97 | für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die | ||
93 | Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen | 98 | Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen | ||
94 | Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. | 99 | Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. | ||
95 | (4) (weggefallen) | 100 | (4) (weggefallen) |
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