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Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | ||||
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t | 1 | Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | t | 1 | Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters |
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters | ||||
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f | 1 | (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die | f | 1 | (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die |
2 | durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch | 2 | durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch | ||
3 | Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser | 3 | Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser | ||
4 | Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft | 4 | Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft | ||
5 | über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | 5 | über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | ||
6 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) | 6 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) | ||
7 | erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine | 7 | erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine | ||
8 | Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem | 8 | Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem | ||
9 | Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für | 9 | Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für | ||
10 | die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine | 10 | die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine | ||
11 | Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann. | 11 | Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann. | ||
12 | (1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 | 12 | (1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 | ||
13 | Absatz 5 Satz 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 | 13 | Absatz 5 Satz 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 | ||
14 | Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor. | 14 | Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor. | ||
15 | (2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der | 15 | (2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der | ||
16 | Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger | 16 | Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger | ||
17 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei | 17 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei | ||
18 | höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige | 18 | höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige | ||
19 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf | 19 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf | ||
20 | der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem | 20 | der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem | ||
21 | Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer | 21 | Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer | ||
22 | Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben | 22 | Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben | ||
23 | würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten | 23 | würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten | ||
24 | künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von | 24 | künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von | ||
25 | einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden | 25 | einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden | ||
26 | Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige | 26 | Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige | ||
27 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und | 27 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und | ||
28 | der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine | 28 | der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine | ||
29 | Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen | 29 | Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen | ||
30 | Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das | 30 | Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das | ||
31 | zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können. | 31 | zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können. | ||
32 | (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu | 32 | (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu | ||
33 | zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des | 33 | zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des | ||
34 | Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu | 34 | Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu | ||
35 | zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen | 35 | zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen | ||
t | 36 | sind zulässig; Beiträge können bis zu zweimal im Kalenderjahr | t | ||
37 | gezahlt werden. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht. | 36 | sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht. |
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