n | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen | n | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
| mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
| des Bundesrates | | |
| 1. | | 1. |
| den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger | | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger |
| der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte | | der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte |
| und Pflichten der Beteiligten festzulegen, | | und Pflichten der Beteiligten festzulegen, |
| 2. | | 2. |
| die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den | | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den |
| Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, | | Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, |
| 3. | | 3. |
t | die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche | t | das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und |
| Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher | | der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung |
| zu bestimmen. | | nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |