Lade...
Lade...
Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | t | 1 | Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten |
Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und | f | 1 | (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und |
2 | Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur | 2 | Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur | ||
3 | Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe | 3 | Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe | ||
4 | der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen | 4 | der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen | ||
5 | Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, | 5 | Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, | ||
6 | beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines | 6 | beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines | ||
7 | Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate | 7 | Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate | ||
8 | sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 | 8 | sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 | ||
9 | Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden | 9 | Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden | ||
10 | nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 | 10 | nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 | ||
11 | beträgt. | 11 | beträgt. | ||
12 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb | 12 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb | ||
13 | nicht angerechnet werden, weil | 13 | nicht angerechnet werden, weil | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen, | 15 | die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
t | 17 | die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder | t | 17 | die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird |
18 | oder | ||||
18 | 3. | 19 | 3. | ||
19 | sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind. | 20 | sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind. | ||
20 | (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des | 21 | (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des | ||
21 | Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des | 22 | Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des | ||
22 | Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben | 23 | Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben | ||
23 | Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde | 24 | Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde | ||
24 | gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird | 25 | gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird | ||
25 | das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit | 26 | das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit | ||
26 | Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden | 27 | Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden | ||
27 | Kindererziehung folgt. | 28 | Kindererziehung folgt. | ||
28 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig | 29 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig | ||
29 | ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach | 30 | ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach | ||
30 | entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird. | 31 | entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.