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Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht | t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht |
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit | f | 1 | (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige | 3 | Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige | ||
4 | Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf | 4 | Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf | ||
5 | Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen | 5 | Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen | ||
6 | Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe | 6 | Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe | ||
7 | (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher | 7 | (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher | ||
8 | Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn | 8 | Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre | 10 | am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre | ||
11 | Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur | 11 | Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur | ||
12 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, | 12 | Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter | 14 | für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter | ||
15 | Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen | 15 | Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen | ||
16 | Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und | 16 | Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter | 18 | aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter | ||
19 | Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst | 19 | Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst | ||
20 | werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen | 20 | werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen | ||
21 | Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, | 21 | Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, | 23 | Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, | ||
24 | wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden | 24 | wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden | ||
25 | kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter | 25 | kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter | ||
26 | Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet | 26 | Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet | ||
27 | und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die | 27 | und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die | ||
28 | Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, | 28 | Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz | 30 | nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz | ||
31 | oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 31 | oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
32 | Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 32 | Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
33 | oder der Schweiz haben, | 33 | oder der Schweiz haben, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre | 35 | Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre | ||
36 | lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. | 36 | lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. | ||
37 | Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in | 37 | Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in | ||
38 | einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag | 38 | einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag | ||
39 | als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende | 39 | als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende | ||
40 | Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer | 40 | Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer | ||
41 | berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden | 41 | berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden | ||
42 | diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach | 42 | diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach | ||
43 | Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer | 43 | Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer | ||
44 | Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die | 44 | Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die | ||
45 | Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 | 45 | Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 | ||
46 | entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 | 46 | entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 | ||
47 | geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit | 47 | geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit | ||
48 | der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder | 48 | der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder | ||
49 | Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu | 49 | Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu | ||
50 | sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, | 50 | sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, | ||
51 | wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | 51 | wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | ||
52 | berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder | 52 | berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder | ||
53 | Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. | 53 | Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. | ||
54 | 4 genannten Personen. | 54 | 4 genannten Personen. | ||
55 | (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden | 55 | (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden | ||
56 | von der Versicherungspflicht befreit | 56 | von der Versicherungspflicht befreit | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer | 58 | für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer | ||
59 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, | 59 | selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten | 61 | nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten | ||
62 | selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig | 62 | selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig | ||
63 | werden. | 63 | werden. | ||
64 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen | 64 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen | ||
t | 65 | Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende | t | 65 | Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer |
66 | einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § | ||||
67 | 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits | ||||
68 | vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen | ||||
69 | haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine | ||||
70 | Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende | 66 | selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige | ||
71 | selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber | 67 | Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der | ||
72 | der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. | 68 | vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. | ||
73 | (1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 | 69 | (1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 | ||
74 | Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches | 70 | Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches | ||
75 | ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der | 71 | ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der | ||
76 | schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz | 72 | schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz | ||
77 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | 73 | 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine | ||
78 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | 74 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | ||
79 | diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren | 75 | diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren | ||
80 | geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die | 76 | geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die | ||
81 | Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im | 77 | Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im | ||
82 | Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | 78 | Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | ||
83 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 79 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | ||
84 | beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme | 80 | beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme | ||
85 | einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. | 81 | einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. | ||
86 | (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des | 82 | (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des | ||
87 | Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. | 83 | Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. | ||
88 | (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem | 84 | (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem | ||
89 | in den Fällen | 85 | in den Fällen | ||
90 | 1. | 86 | 1. | ||
91 | des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung | 87 | des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung | ||
92 | zuständige oberste Verwaltungsbehörde, | 88 | zuständige oberste Verwaltungsbehörde, | ||
93 | 2. | 89 | 2. | ||
94 | des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der | 90 | des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der | ||
95 | Arbeitgeber seinen Sitz hat, | 91 | Arbeitgeber seinen Sitz hat, | ||
96 | das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b | 92 | das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b | ||
97 | gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches | 93 | gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches | ||
98 | zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung | 94 | zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung | ||
99 | des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des | 95 | des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des | ||
100 | Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die | 96 | Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die | ||
101 | Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten | 97 | Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten | ||
102 | entsprechend. | 98 | entsprechend. | ||
103 | (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, | 99 | (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, | ||
104 | wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des | 100 | wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des | ||
105 | Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei | 101 | Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei | ||
106 | Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des | 102 | Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des | ||
107 | Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle | 103 | Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle | ||
108 | rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem | 104 | rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem | ||
109 | Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der | 105 | Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der | ||
110 | Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber | 106 | Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber | ||
111 | innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle | 107 | innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle | ||
112 | innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht | 108 | innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht | ||
113 | widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die | 109 | widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die | ||
114 | Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 | 110 | Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 | ||
115 | folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung | 111 | folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung | ||
116 | die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren | 112 | die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren | ||
117 | Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch | 113 | Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch | ||
118 | eine Meldung zu unterrichten. | 114 | eine Meldung zu unterrichten. | ||
119 | (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige | 115 | (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige | ||
120 | Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. | 116 | Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. | ||
121 | 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese | 117 | 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese | ||
122 | infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und | 118 | infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und | ||
123 | der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | 119 | der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb | ||
124 | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. | 120 | einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. |
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