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Definition der Qualifikationsgruppen | Definition der Qualifikationsgruppen | ||||
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t | 1 | Definition der Qualifikationsgruppen | t | 1 | Definition der Qualifikationsgruppen |
Definition der Qualifikationsgruppen | Definition der Qualifikationsgruppen | ||||
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f | 1 | Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889 | f | 1 | Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889 |
2 | Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, | 2 | Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, | ||
3 | wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende | 3 | wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende | ||
4 | Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger | 4 | Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger | ||
5 | Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten | 5 | Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten | ||
6 | einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese | 6 | einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese | ||
7 | Qualifikationsgruppe einzustufen. Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen | 7 | Qualifikationsgruppe einzustufen. Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen | ||
8 | 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen | 8 | 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen | ||
9 | Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder | 9 | Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder | ||
10 | an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein | 10 | an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein | ||
n | 11 | Staatsexamen abgelegt haben. __15 __31 2. Personen, denen aufgrund | n | 11 | Staatsexamen abgelegt haben. __15 __28 2. Personen, denen aufgrund |
12 | gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein | 12 | gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein | ||
13 | wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation | 13 | wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation | ||
n | 14 | im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor). __10 __18 __33 3. __11 | n | 14 | im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor). __10 __17 __30 3. __11 |
15 | Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer | 15 | Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer | ||
16 | Schulen und Universitäten. __12 Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem | 16 | Schulen und Universitäten. __12 Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem | ||
17 | verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines | 17 | verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines | ||
18 | Diploms oder Staatsexamens abschloss. Qualifikationsgruppe 2 | 18 | Diploms oder Staatsexamens abschloss. Qualifikationsgruppe 2 | ||
19 | Fachschulabsolventen 1. __14 Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule | 19 | Fachschulabsolventen 1. __14 Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule | ||
20 | in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss | 20 | in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss | ||
21 | entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine | 21 | entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine | ||
n | 22 | Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. __15 __31 2. | n | 22 | Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. __15 __28 2. |
23 | __16 Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der | 23 | __16 Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der | ||
n | 24 | Fachschulabschluss bzw. __17 eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung | n | 24 | Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung |
25 | zuerkannt worden ist. __10 __18 __33 3. __19 Personen, die an staatlich | 25 | zuerkannt worden ist. __10 __17 __30 3. __18 Personen, die an staatlich | ||
26 | anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets | 26 | anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets | ||
27 | eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des | 27 | eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des | ||
28 | Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes | 28 | Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes | ||
n | 29 | Zeugnis besitzen. __20 4. __21 Technische Fachkräfte, die berechtigt die | n | 29 | Zeugnis besitzen. __19 4. __20 Technische Fachkräfte, die berechtigt die |
30 | Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine | 30 | Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine | ||
31 | dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik | 31 | dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik | ||
n | 32 | der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. __22 | n | 32 | der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. __21 |
33 | Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum | 33 | Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum | ||
34 | Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer | 34 | Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer | ||
35 | Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. Qualifikationsgruppe 3 Meister Personen, | 35 | Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. Qualifikationsgruppe 3 Meister Personen, | ||
36 | die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als | 36 | die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als | ||
n | 37 | Meister bzw. __24 als Meister des Handwerks besitzen bzw. __25 denen aufgrund | n | 37 | Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund |
38 | langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im | 38 | langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im | ||
n | 39 | Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. __26 Hierzu | n | 39 | Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. __23 Hierzu |
40 | zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als | 40 | zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als | ||
41 | Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht | 41 | Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht | ||
42 | haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter | 42 | haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter | ||
43 | Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der | 43 | Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der | ||
44 | Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem | 44 | Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem | ||
45 | Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines | 45 | Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines | ||
46 | Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund | 46 | Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund | ||
47 | langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im | 47 | langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im | ||
n | 48 | Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. __28 | n | 48 | Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. __25 |
49 | Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der | 49 | Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der | ||
50 | Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes | 50 | Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes | ||
51 | entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet | 51 | entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet | ||
52 | ausgebildet worden sind. Qualifikationsgruppe 5 Angelernte und ungelernte | 52 | ausgebildet worden sind. Qualifikationsgruppe 5 Angelernte und ungelernte | ||
n | 53 | Tätigkeiten 1. __30 Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der | n | 53 | Tätigkeiten 1. __27 Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der |
54 | Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines | 54 | Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines | ||
55 | Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden | 55 | Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden | ||
n | 56 | Zeugnisses sind. __15 __31 2. __32 Personen, die in einer | n | 56 | Zeugnisses sind. __15 __28 2. __29 Personen, die in einer |
57 | produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte | 57 | produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte | ||
t | 58 | Tätigkeit angelernt worden sind. __10 __18 __33 3. __34 Personen ohne | t | 58 | Tätigkeit angelernt worden sind. __10 __17 __30 3. __31 Personen ohne |
59 | Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. | 59 | Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. |
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