Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem
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der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
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Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
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über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der
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Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter
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besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Das Bundesamt für
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Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen.
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Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen
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Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern
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Rentenversicherung durch.
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der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
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