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Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | ||||
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t | 1 | Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | t | 1 | Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets |
Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets | ||||
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f | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und | f | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und |
2 | Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die | 2 | Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die | ||
3 | Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit | 3 | Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit | ||
4 | vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die | 4 | vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die | ||
5 | höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit | 5 | höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit | ||
6 | vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu | 6 | vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu | ||
7 | berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich | 7 | berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich | ||
8 | einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. | 8 | einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. | ||
9 | (2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt | 9 | (2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt | ||
10 | für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die | 10 | für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die | ||
11 | Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) | 11 | Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) | ||
12 | für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche | 12 | für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche | ||
13 | Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 | 13 | Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 | ||
14 | Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert | 14 | Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert | ||
15 | 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung | 15 | 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung | ||
16 | des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten | 16 | des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten | ||
17 | Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier | 17 | Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier | ||
18 | Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides | 18 | Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides | ||
19 | nach Absatz 1 begonnen hat. | 19 | nach Absatz 1 begonnen hat. | ||
20 | (3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte | 20 | (3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte | ||
21 | (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu | 21 | (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu | ||
22 | klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln: | 22 | klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei | 24 | Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei | ||
25 | der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen | 25 | der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen | ||
26 | Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit | 26 | Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit | ||
27 | dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden | 27 | dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden | ||
28 | Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die | 28 | Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die | ||
29 | knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. | 29 | knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen | 31 | Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen | ||
32 | Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines | 32 | Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines | ||
33 | Kindes sind, außer Betracht. | 33 | Kindes sind, außer Betracht. | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der | 35 | Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der | ||
36 | Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten | 36 | Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten | ||
37 | versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der | 37 | versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der | ||
38 | Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch | 38 | Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch | ||
39 | die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für | 39 | die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für | ||
40 | eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das | 40 | eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das | ||
41 | Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. | 41 | Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. | ||
42 | Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu | 42 | Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu | ||
43 | höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für | 43 | höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für | ||
44 | Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung | 44 | Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung | ||
45 | der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt. | 45 | der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt. | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten | 47 | Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten | ||
48 | der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche | 48 | der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche | ||
49 | Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das | 49 | Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das | ||
50 | 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht. | 50 | 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht. | ||
51 | 5. | 51 | 5. | ||
52 | Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, | 52 | Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, | ||
53 | für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis | 53 | für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis | ||
54 | zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um | 54 | zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um | ||
55 | 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab | 55 | 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab | ||
56 | 1. Juli 2000 um 1,0. | 56 | 1. Juli 2000 um 1,0. | ||
57 | 6. | 57 | 6. | ||
58 | Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei | 58 | Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei | ||
59 | der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag. | 59 | der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag. | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der | 61 | Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der | ||
62 | Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte. | 62 | Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte. | ||
63 | (4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom | 63 | (4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom | ||
64 | Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung | 64 | Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung | ||
65 | einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung | 65 | einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung | ||
66 | (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten | 66 | (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten | ||
67 | Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im | 67 | Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im | ||
68 | Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden | 68 | Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden | ||
69 | leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben | 69 | leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben | ||
70 | hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der | 70 | hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der | ||
71 | Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus | 71 | Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus | ||
t | 72 | der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni | t | 72 | der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 |
73 | 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor | 73 | (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor | ||
74 | Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente | 74 | Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente | ||
75 | den bisherigen Betrag übersteigt. | 75 | den bisherigen Betrag übersteigt. | ||
76 | (5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit | 76 | (5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit | ||
77 | dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem | 77 | dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem | ||
78 | besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu | 78 | besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu | ||
79 | wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in | 79 | wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in | ||
80 | Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden | 80 | Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden | ||
81 | Rentenartfaktor geteilt. | 81 | Rentenartfaktor geteilt. | ||
82 | (6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird | 82 | (6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird | ||
83 | nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 | 83 | nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 | ||
84 | erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht | 84 | erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht | ||
85 | erforderlich. | 85 | erforderlich. | ||
86 | (7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die | 86 | (7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die | ||
87 | nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung. | 87 | nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung. | ||
88 | (8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt | 88 | (8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt | ||
89 | wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten | 89 | wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten | ||
90 | Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder | 90 | Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder | ||
91 | Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind. | 91 | Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind. |
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