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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||||
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t | 1 | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | t | 1 | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen | f | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen |
n | 2 | Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese | n | 2 | Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt |
3 | Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser | 3 | diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser | ||
4 | Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit | 4 | Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit | ||
5 | oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 | 5 | oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 | ||
6 | Absatz 2 vorliegt. | 6 | Absatz 2 vorliegt. | ||
7 | (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen | 7 | (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen | ||
t | 8 | Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese | t | 8 | Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt |
9 | Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller | 9 | diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller | ||
10 | Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung | 10 | Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung | ||
11 | vorliegt. | 11 | vorliegt. | ||
12 | (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen | 12 | (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen | ||
13 | Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin | 13 | Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin | ||
14 | geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von | 14 | geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von | ||
15 | der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, | 15 | der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, | ||
16 | es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn | 16 | es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn | ||
17 | der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. | 17 | der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. |
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