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Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern | Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern |
Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern | Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern | ||||
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f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit | f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit |
2 | Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. | 2 | Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. | ||
3 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die | 3 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die | ||
4 | in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder | 4 | in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder | ||
5 | eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung | 5 | eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung | ||
6 | versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im | 6 | versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im | ||
7 | Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für | 7 | Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für | ||
8 | weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen | 8 | weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen | ||
9 | anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für | 9 | anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für | ||
10 | Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem | 10 | Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem | ||
11 | niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind | 11 | niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind | ||
12 | beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen | 12 | beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen | ||
13 | und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen | 13 | und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen | ||
14 | Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und | 14 | Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und | ||
15 | Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 | 15 | Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 | ||
16 | vom Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige | 16 | vom Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige | ||
17 | Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 | 17 | Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 | ||
18 | erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den | 18 | erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den | ||
t | 19 | Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt | t | 19 | Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 |
20 | wird. | 20 | beantragt wird. |
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