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Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | ||||
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t | 1 | Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | t | 1 | Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten |
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und | f | 1 | (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und |
2 | beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen | 2 | beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen | ||
3 | Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen | 3 | Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen | ||
4 | Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, | 4 | Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, | ||
5 | die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die | 5 | die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die | ||
6 | Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung | 6 | Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung | ||
7 | werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 | 7 | werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 | ||
8 | Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen | 8 | Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen | ||
9 | höheren Wert hat. | 9 | höheren Wert hat. | ||
10 | (2) (weggefallen) | 10 | (2) (weggefallen) | ||
11 | (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für | 11 | (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für | ||
12 | jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit | 12 | jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit | ||
13 | auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb | 13 | auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb | ||
14 | Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im | 14 | Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im | ||
15 | Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden | 15 | Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden | ||
16 | nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, | 16 | nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, | ||
t | 17 | weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem | t | 17 | weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor |
18 | 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht | 18 | dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden | ||
19 | bewertet. | 19 | nicht bewertet. | ||
20 | (3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für | 20 | (3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für | ||
21 | jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder | 21 | jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder | ||
22 | Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte | 22 | Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte | ||
23 | Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht | 23 | Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht | ||
24 | übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt | 24 | übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt | ||
25 | für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer | 25 | für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer | ||
26 | Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden | 26 | Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden | ||
27 | Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für | 27 | Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für | ||
28 | die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle | 28 | die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle | ||
29 | bei Beginn | 29 | bei Beginn | ||
30 | der Rente imder Werte75 vom | 30 | der Rente imder Werte75 vom | ||
31 | Hundert0,0625 | 31 | Hundert0,0625 | ||
32 | EntgeltpunkteJahrMonatdie Werte2005Januar75,000,0625 Februar73,440,0612 | 32 | EntgeltpunkteJahrMonatdie Werte2005Januar75,000,0625 Februar73,440,0612 | ||
33 | März71,880,0599 April70,310,0586 Mai68,750,0573 Juni67,190,0560 | 33 | März71,880,0599 April70,310,0586 Mai68,750,0573 Juni67,190,0560 | ||
34 | Juli65,630,0547 August64,060,0534 September62,500,0521 Oktober60,940,0508 | 34 | Juli65,630,0547 August64,060,0534 September62,500,0521 Oktober60,940,0508 | ||
35 | November59,380,0495 Dezember57,810,04822006Januar56,250,0469 | 35 | November59,380,0495 Dezember57,810,04822006Januar56,250,0469 | ||
36 | Februar54,690,0456 März53,130,0443 April51,560,0430 Mai50,000,0417 | 36 | Februar54,690,0456 März53,130,0443 April51,560,0430 Mai50,000,0417 | ||
37 | Juni48,440,0404 Juli46,880,0391 August45,310,0378 September43,750,0365 | 37 | Juni48,440,0404 Juli46,880,0391 August45,310,0378 September43,750,0365 | ||
38 | Oktober42,190,0352 November40,630,0339 | 38 | Oktober42,190,0352 November40,630,0339 | ||
39 | Dezember39,060,03262007Januar37,500,0313 Februar35,940,0299 März34,380,0286 | 39 | Dezember39,060,03262007Januar37,500,0313 Februar35,940,0299 März34,380,0286 | ||
40 | April32,810,0273 Mai31,250,0260 Juni29,690,0247 Juli28,130,0234 | 40 | April32,810,0273 Mai31,250,0260 Juni29,690,0247 Juli28,130,0234 | ||
41 | August26,560,0221 September25,000,0208 Oktober23,440,0195 November21,880,0182 | 41 | August26,560,0221 September25,000,0208 Oktober23,440,0195 November21,880,0182 | ||
42 | Dezember20,310,01692008Januar18,750,0156 Februar17,190,0143 März15,630,0130 | 42 | Dezember20,310,01692008Januar18,750,0156 Februar17,190,0143 März15,630,0130 | ||
43 | April14,060,0117 Mai12,500,0104 Juni10,940,0091 Juli9,380,0078 | 43 | April14,060,0117 Mai12,500,0104 Juni10,940,0091 Juli9,380,0078 | ||
44 | August7,810,0065 September6,250,0052 Oktober4,690,0039 November3,130,0026 | 44 | August7,810,0065 September6,250,0052 Oktober4,690,0039 November3,130,0026 | ||
45 | Dezember1,560,00132009Januar0,000,0000 | 45 | Dezember1,560,00132009Januar0,000,0000 | ||
46 | (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. | 46 | (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. | ||
47 | Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine | 47 | Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine | ||
48 | pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte | 48 | pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte | ||
49 | entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten | 49 | entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten | ||
50 | vor dem 1. Januar 1957. | 50 | vor dem 1. Januar 1957. | ||
51 | (5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer | 51 | (5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer | ||
52 | beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu | 52 | beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu | ||
53 | erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten | 53 | erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten | ||
54 | einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten. | 54 | einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten. | ||
55 | (6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei | 55 | (6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei | ||
56 | Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis | 56 | Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis | ||
57 | zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so | 57 | zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so | ||
58 | zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach | 58 | zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach | ||
59 | Absatz 3 hätten. | 59 | Absatz 3 hätten. | ||
60 | (7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens | 60 | (7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens | ||
61 | fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten | 61 | fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten | ||
62 | Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 | 62 | Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 | ||
63 | und 6 genannten Zeiten. | 63 | und 6 genannten Zeiten. |
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