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Entgeltpunkte für Beitragszeiten | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | ||||
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t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
Entgeltpunkte für Beitragszeiten | Entgeltpunkte für Beitragszeiten | ||||
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t | 1 | (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. | t | 1 | (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom |
2 | Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat | 2 | 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden | ||
3 | 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | 3 | Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | ||
4 | (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge | 4 | (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge | ||
5 | gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist | 5 | gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist | ||
6 | Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des | 6 | Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des | ||
7 | gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz | 7 | gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz | ||
8 | geteilt wird. | 8 | geteilt wird. | ||
9 | (3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die | 9 | (3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die | ||
10 | Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher | 10 | Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher | ||
11 | Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden | 11 | Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden | ||
12 | für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 | 12 | für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 | ||
13 | bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der | 13 | bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der | ||
14 | entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar | 14 | entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar | ||
15 | 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei | 15 | 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei | ||
16 | einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden | 16 | einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden | ||
17 | sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf | 17 | sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf | ||
18 | Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. | 18 | Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. | ||
19 | (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte | 19 | (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte | ||
20 | Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag | 20 | Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag | ||
21 | für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden | 21 | für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden | ||
22 | Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. | 22 | Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. | ||
23 | (5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen | 23 | (5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen | ||
24 | gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, | 24 | gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, | ||
25 | wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden | 25 | wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden | ||
26 | sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. | 26 | sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. | ||
27 | Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat | 27 | Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat | ||
28 | Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage | 28 | Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage | ||
29 | ermittelt. | 29 | ermittelt. | ||
30 | (6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von | 30 | (6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von | ||
31 | Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden | 31 | Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden | ||
32 | Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das | 32 | Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das | ||
33 | Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt | 33 | Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt | ||
34 | wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen | 34 | wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen | ||
35 | die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, | 35 | die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, | ||
36 | werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch | 36 | werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch | ||
37 | das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt | 37 | das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt | ||
38 | worden sind. | 38 | worden sind. | ||
39 | (7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für | 39 | (7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für | ||
40 | Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt | 40 | Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt | ||
41 | worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde | 41 | worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde | ||
42 | gelegt. | 42 | gelegt. |
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