Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000.
2
Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.
2
Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit
3
nicht.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.