(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
2
des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert
2
Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen
3
(Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
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Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
4
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
4
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
5
des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
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des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
6
1.
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1.
7
für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
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für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
8
2.
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9
für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
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für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum
10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum
11
Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Werte nach Satz 1
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Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Werte nach Satz 1
12
sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.
12
sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.
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