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Beitragserstattung | Beitragserstattung | ||||
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f | 1 | (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet | f | 1 | (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur | 3 | Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur | ||
4 | freiwilligen Versicherung haben, | 4 | freiwilligen Versicherung haben, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine | 6 | Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine | ||
7 | Wartezeit nicht erfüllt haben, | 7 | Wartezeit nicht erfüllt haben, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht | 9 | Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht | ||
10 | erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht | 10 | erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht | ||
11 | besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender | 11 | besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender | ||
12 | Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag | 12 | Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag | ||
13 | zu gleichen Teilen zu. | 13 | zu gleichen Teilen zu. | ||
14 | (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die | 14 | (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die | ||
15 | versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die | 15 | versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die | ||
16 | allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die | 16 | allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die | ||
17 | wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | 17 | wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit | ||
18 | versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge | 18 | versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge | ||
19 | werden nicht erstattet, | 19 | werden nicht erstattet, | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der | 21 | wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der | ||
22 | Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 | 22 | Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 | ||
23 | Gebrauch gemacht wurde oder | 23 | Gebrauch gemacht wurde oder | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, | 25 | solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, | ||
26 | Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei | 26 | Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei | ||
27 | oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. | 27 | oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. | ||
28 | Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder | 28 | Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder | ||
29 | Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für | 29 | Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für | ||
30 | eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich. | 30 | eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich. | ||
31 | (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der | 31 | (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der | ||
32 | Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut | 32 | Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut | ||
33 | Versicherungspflicht eingetreten ist. | 33 | Versicherungspflicht eingetreten ist. | ||
34 | (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie | 34 | (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie | ||
35 | getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt | 35 | getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt | ||
36 | vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der | 36 | vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der | ||
37 | Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 | 37 | Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 | ||
38 | Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige | 38 | Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige | ||
39 | Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung | 39 | Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung | ||
40 | werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im | 40 | werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im | ||
t | 41 | Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach | t | 41 | Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten |
42 | dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 | 42 | nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November | ||
43 | gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, | 43 | 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur | ||
44 | wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind. | 44 | erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind. | ||
45 | (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich | 45 | (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich | ||
46 | durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht | 46 | durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht | ||
47 | oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als | 47 | oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als | ||
48 | Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch | 48 | Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch | ||
49 | bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim | 49 | bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim | ||
50 | Rentensplitting entsprechend. | 50 | Rentensplitting entsprechend. | ||
51 | (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in | 51 | (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in | ||
52 | Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge | 52 | Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge | ||
53 | verlangen. | 53 | verlangen. | ||
54 | (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder | 54 | (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder | ||
55 | Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das | 55 | Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das | ||
56 | bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur | 56 | bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur | ||
57 | Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. | 57 | Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. |
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