(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine
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über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder
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Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher
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geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der
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oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht
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Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
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der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
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(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das
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Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
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1.
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eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des
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§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann
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oder
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2.
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die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
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überschritten wird.
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