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Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | t | 1 | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen |
Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener | f | 1 | (1) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener |
2 | Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. __3 Dezember 1926 geboren, | 2 | Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. __3 Dezember 1926 geboren, | ||
3 | wird die Rente vom 1. __4 Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente | 3 | wird die Rente vom 1. __4 Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente | ||
4 | geleistet. | 4 | geleistet. | ||
5 | (2) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den | 5 | (2) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den | ||
6 | Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung | 6 | Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung | ||
7 | des 65. __3 Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. __4 Januar 1992 an als | 7 | des 65. __3 Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. __4 Januar 1992 an als | ||
8 | Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente. | 8 | Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente. | ||
9 | (3) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. | 9 | (3) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. | ||
10 | __3 Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese | 10 | __3 Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese | ||
11 | weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden. | 11 | weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden. | ||
12 | (4) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für | 12 | (4) __1 Bestand am 31. __2 Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für | ||
13 | schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser | 13 | schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser | ||
14 | als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter. | 14 | als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter. | ||
15 | (5) (weggefallen) | 15 | (5) (weggefallen) | ||
16 | (6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. | 16 | (6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. | ||
17 | Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters ergeben, besteht | 17 | Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters ergeben, besteht | ||
18 | ein am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf | 18 | ein am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf | ||
19 | Teilrente wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden | 19 | Teilrente wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden | ||
20 | Rechts so lange weiter, bis | 20 | Rechts so lange weiter, bis | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende monatliche | 22 | die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende monatliche | ||
23 | Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung | 23 | Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung | ||
24 | überschritten wird oder | 24 | überschritten wird oder | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens | 26 | sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens | ||
27 | gleich hohe Rente ergibt. | 27 | gleich hohe Rente ergibt. | ||
28 | Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst | 28 | Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst | ||
29 | berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 | 29 | berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 | ||
30 | Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der | 30 | Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der | ||
31 | Bezugsgröße angepasst. | 31 | Bezugsgröße angepasst. | ||
32 | (7) __1 Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine | 32 | (7) __1 Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine | ||
33 | Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | 33 | Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | ||
34 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | 34 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | ||
35 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | 35 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | ||
36 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. __2 | 36 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. __2 | ||
37 | September 2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | 37 | September 2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | ||
38 | Verdienstausfall ersetzt wird. | 38 | Verdienstausfall ersetzt wird. | ||
t | t | 39 | (8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit den | ||
40 | Maßgaben Anwendung, dass | ||||
41 | 1. | ||||
42 | der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 44 590 Euro ersetzt wird und | ||||
43 | 2. | ||||
44 | der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet. |
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