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Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | t | 1 | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten |
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||||
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f | 1 | Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die | f | 1 | Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die |
2 | Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § | 2 | Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § | ||
3 | 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den | 3 | 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den | ||
4 | Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des | 4 | Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des | ||
5 | Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach | 5 | Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach | ||
6 | Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem | 6 | Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem | ||
7 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der | 7 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der | ||
8 | Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz | 8 | Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz | ||
9 | zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete | 9 | zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete | ||
10 | Anhaltspunkte für | 10 | Anhaltspunkte für | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 12 | Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen | 14 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen | ||
n | 15 | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des __2 Aufenthaltsgesetzes, eine | n | 15 | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine |
16 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | 16 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | ||
17 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches, | 17 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
n | 19 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 __4 Satz 1 Nr. 2 des | n | 19 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des |
20 | Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem | 20 | Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem | ||
21 | Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem | 21 | Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem | ||
22 | Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des | 22 | Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des | ||
23 | Asylbewerberleistungsgesetzes, | 23 | Asylbewerberleistungsgesetzes, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | 25 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches | 27 | Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches | ||
28 | sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von | 28 | sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von | ||
29 | Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern | 29 | Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern | ||
30 | 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, | 30 | 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | Verstöße gegen die Steuergesetze, | 32 | Verstöße gegen die Steuergesetze, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz | 34 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz | ||
n | 35 | ergeben. __6 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen | n | 35 | ergeben. __2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen |
36 | Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des | 36 | Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des | ||
t | 37 | Aufenthaltsgesetzes. __7 Die Unterrichtung kann auch Angaben über die | t | 37 | Aufenthaltsgesetzes. __3 Die Unterrichtung kann auch Angaben über die |
38 | Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die | 38 | Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die | ||
39 | Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind. | 39 | Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind. |
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