entgegen § 196 Abs. 1 __1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht
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vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
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zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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