Lade...
Lade...
Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und | t | 1 | Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und |
2 | Anwartschaftsüberführungsgesetz | 2 | Anwartschaftsüberführungsgesetz |
Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der | f | 1 | __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der |
2 | Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und | 2 | Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und | ||
3 | Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder | 3 | Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder | ||
4 | Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes | 4 | Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes | ||
5 | in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. __2 Juli 1991 (BGBl. | 5 | in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. __2 Juli 1991 (BGBl. | ||
6 | __3 I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die __4 Zeiten enthält, die nach § | 6 | __3 I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die __4 Zeiten enthält, die nach § | ||
n | 7 | 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. __5 | n | 7 | 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei |
8 | Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des __6 | 8 | der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des __5 | ||
9 | Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des | 9 | Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des | ||
t | 10 | Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. __7 Mai 1999 geltenden Fassung | t | 10 | Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. __6 Mai 1999 geltenden Fassung |
11 | anzuwenden. __8 Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen | 11 | anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des | ||
12 | des § 4 Abs. 4 des __9 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. | 12 | § 4 Abs. 4 des __7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.