Lade...
Lade...
Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | t | 1 | Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b |
Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die | f | 1 | (1) __1 Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die |
2 | erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden | 2 | erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden | ||
3 | Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder | 3 | Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder | ||
n | 4 | Arbeitseinkommen zu ermitteln. __2 Der Berechtigte wird aufgefordert, die | n | 4 | Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefordert, die |
5 | Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, | 5 | Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, | ||
6 | von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder | 6 | von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder | ||
n | 7 | Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des __3 Anspruchs- und | n | 7 | Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des __2 Anspruchs- und |
8 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. __4 Dabei werden die älteren | 8 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. __3 Dabei werden die älteren | ||
9 | Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 | 9 | Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 | ||
10 | des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. | 10 | des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. | ||
n | 11 | __5 Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten | n | 11 | Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen |
12 | Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des __6 Anspruchs- und | 12 | werden dem nach § 8 Abs. 4 des __4 Anspruchs- und | ||
13 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger | 13 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger | ||
14 | unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des | 14 | unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des | ||
n | 15 | Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. __7 Kommt der | n | 15 | Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. __5 Kommt der |
16 | Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran | 16 | Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran | ||
t | 17 | erinnert. __8 Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm | t | 17 | erinnert. __6 Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm |
18 | bekannten Daten mitzuteilen. __9 Weitere Ermittlungen werden nicht | 18 | bekannten Daten mitzuteilen. __7 Weitere Ermittlungen werden nicht | ||
19 | durchgeführt. | 19 | durchgeführt. | ||
20 | (2) __1 Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und | 20 | (2) __1 Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und | ||
21 | erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt | 21 | erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt | ||
22 | und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang | 22 | und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang | ||
23 | der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es | 23 | der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es | ||
24 | liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. __2 Lässt sich auch auf | 24 | liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. __2 Lässt sich auch auf | ||
25 | diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c | 25 | diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c | ||
26 | entsprechend anzuwenden. __3 Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung | 26 | entsprechend anzuwenden. __3 Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung | ||
27 | oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der | 27 | oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der | ||
28 | Angestellten zuzuordnen. __4 Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach | 28 | Angestellten zuzuordnen. __4 Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach | ||
29 | Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die | 29 | Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die | ||
30 | Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen. | 30 | Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen. | ||
31 | (3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente | 31 | (3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente | ||
32 | den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird | 32 | den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird | ||
33 | dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den | 33 | dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den | ||
34 | weiterzuzahlenden Betrag erreicht. | 34 | weiterzuzahlenden Betrag erreicht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.