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Zuständigkeit | Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) __1 Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der | f | 1 | (1) __1 Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der |
2 | Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. __2 Bezieht | 2 | Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. __2 Bezieht | ||
3 | eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, | 3 | eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, | ||
4 | der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen | 4 | der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen | ||
5 | Versicherten zahlt. __3 In den übrigen Fällen ist die Deutsche | 5 | Versicherten zahlt. __3 In den übrigen Fällen ist die Deutsche | ||
6 | Rentenversicherung Bund zuständig. __4 Wird für Dezember 1991 eine Leistung | 6 | Rentenversicherung Bund zuständig. __4 Wird für Dezember 1991 eine Leistung | ||
7 | für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger | 7 | für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger | ||
8 | zuständig. | 8 | zuständig. | ||
9 | (2) __1 Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, | 9 | (2) __1 Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, | ||
10 | wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem | 10 | wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem | ||
11 | Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. __2 Bezieht die Mutter | 11 | Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. __2 Bezieht die Mutter | ||
12 | mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der | 12 | mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der | ||
13 | Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist. | 13 | Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist. | ||
t | 14 | (3) __1 In den Fällen des § 104 Abs. 1 __2 Satz 4 des Zehnten Buches ist der | t | 14 | (3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 __1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der |
15 | Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter | 15 | Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter | ||
16 | weiterzuleiten. | 16 | weiterzuleiten. |
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