Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des __1 Vierten Buches haben für im
2
im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu
2
Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.
3
erstatten. § 28a __3 Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des __4 Vierten Buches
3
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des __2 Vierten Buches gelten
4
gelten entsprechend.
4
entsprechend.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.