Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des
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Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 __4 Abs. 5 und § 168 __4 Abs. 1 __5 Nr. 6
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Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der
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und 7 in der bis zum 30. __6 Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
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bis zum 30. __3 Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
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