Lade...
Lade...
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | t | 1 | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- | f | 1 | (1) __1 Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- |
2 | See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn | 2 | See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn | ||
3 | die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen | 3 | die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen | ||
4 | Betrieb bereits vor dem 1. __2 Januar 1992 bei der Bundesknappschaft | 4 | Betrieb bereits vor dem 1. __2 Januar 1992 bei der Bundesknappschaft | ||
5 | versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. __3 Werden | 5 | versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. __3 Werden | ||
6 | Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die | 6 | Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die | ||
7 | Bundesknappschaft bereits vor dem 1. __4 Januar 1992 zuständig war, infolge | 7 | Bundesknappschaft bereits vor dem 1. __4 Januar 1992 zuständig war, infolge | ||
8 | einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 | 8 | einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 | ||
9 | Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder | 9 | Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder | ||
10 | Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung | 10 | Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung | ||
11 | Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für | 11 | Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für | ||
12 | die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. | 12 | die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. | ||
13 | (2) Für Versicherte, die | 13 | (2) Für Versicherte, die | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder | 15 | bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung | 17 | bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung | ||
18 | in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die | 18 | in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die | ||
19 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | 19 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | ||
20 | knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung | 20 | knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung | ||
21 | zuständig. | 21 | zuständig. | ||
22 | (3) __1 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 | 22 | (3) __1 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 | ||
23 | und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der | 23 | und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der | ||
24 | Rentenversicherung für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin zuständig. | 24 | Rentenversicherung für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin zuständig. | ||
25 | __2 Bestand am 31. __3 Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger der | 25 | __2 Bestand am 31. __3 Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger der | ||
26 | Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit | 26 | Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit | ||
27 | bis zu dessen Abschluss erhalten. | 27 | bis zu dessen Abschluss erhalten. | ||
28 | (4) __1 Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis | 28 | (4) __1 Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis | ||
29 | zum 30. __2 September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 29 | zum 30. __2 September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung | ||
30 | versichert. __3 Für Versicherte, die am 30. __4 September 2005 bei der | 30 | versichert. __3 Für Versicherte, die am 30. __4 September 2005 bei der | ||
31 | Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 31 | Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung | ||
32 | versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 32 | versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
33 | als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser | 33 | als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser | ||
34 | Beschäftigung zuständig. __5 Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen | 34 | Beschäftigung zuständig. __5 Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen | ||
35 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an | 35 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an | ||
36 | ein am 30. __6 September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes | 36 | ein am 30. __6 September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes | ||
37 | Ausbildungsverhältnis anschließt. | 37 | Ausbildungsverhältnis anschließt. | ||
n | 38 | (5) __1 Für Beschäftigte, die am 31. __2 Dezember 1993 nach § 3 der Satzung | n | 38 | (5) __1 Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der |
39 | der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger | 39 | damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger | ||
40 | versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche | 40 | versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche | ||
41 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, | 41 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, | ||
t | 42 | bleibt die __3 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. | t | 42 | bleibt die __2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.