(1) § 101 Abs. 3 __1 Satz 4 in der am 31. __2 August 2009 geltenden Fassung
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Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. __4 März 2005 die
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gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. __3 März 2005 die zunächst
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zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat
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nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die
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und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich
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Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam
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wirksam geworden ist.
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geworden ist.
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(2) __1 § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. __2 August 2009 geltenden Fassung ist
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(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. __1 August 2009 geltenden Fassung ist
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weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. __3 September 2009 das Verfahren über
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weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. __2 September 2009 das Verfahren über
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den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des
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den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des
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Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
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Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
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