Lade...
Lade...
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | t | 1 | Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet |
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. __2 Mai 1945 und vor | f | 1 | (1) __1 Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. __2 Mai 1945 und vor |
2 | dem 1. __3 Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den | 2 | dem 1. __3 Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den | ||
3 | Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) | 3 | Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) | ||
4 | durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. __4 Bei | 4 | durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. __4 Bei | ||
5 | Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der | 5 | Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der | ||
6 | Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt | 6 | Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt | ||
7 | ist. __5 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund | 7 | ist. __5 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund | ||
8 | des Bezugs von Arbeitslosengeld II. | 8 | des Bezugs von Arbeitslosengeld II. | ||
n | 9 | (1a) __1 Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 __2 Satz 1 bis 4 des Vierten | n | 9 | (1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 __1 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches |
10 | Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet | 10 | aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt | ||
11 | erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr | 11 | wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, | ||
12 | vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. __3 Bei Zuordnung des | 12 | dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. __2 Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts | ||
13 | Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. __4 Dezember 2018 ist Satz 1 mit der | 13 | für Zeiten bis zum 31. __3 Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe | ||
14 | Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige | 14 | anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige | ||
15 | Kalenderjahr zu verwenden sind. | 15 | Kalenderjahr zu verwenden sind. | ||
16 | (2) __1 Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die | 16 | (2) __1 Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die | ||
17 | tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt | 17 | tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt | ||
18 | worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen | 18 | worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen | ||
19 | Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für | 19 | Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für | ||
20 | Zeiten vor dem 1. __2 Januar 1992 oder danach bis zum 31. __3 März 1999 zur | 20 | Zeiten vor dem 1. __2 Januar 1992 oder danach bis zum 31. __3 März 1999 zur | ||
21 | Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | 21 | Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | ||
22 | (§ 279b) gezahlt worden sind. __4 Für Zeiten der Beschäftigung bei der | 22 | (§ 279b) gezahlt worden sind. __4 Für Zeiten der Beschäftigung bei der | ||
23 | Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. __5 Januar 1974 | 23 | Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. __5 Januar 1974 | ||
24 | gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden | 24 | gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden | ||
25 | Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur | 25 | Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur | ||
26 | Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. __6 Für Zeiten der | 26 | Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. __6 Für Zeiten der | ||
27 | Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. | 27 | Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. | ||
28 | __7 Januar 1974 bis 30. __8 Juni 1990 gelten für den oberhalb der im | 28 | __7 Januar 1974 bis 30. __8 Juni 1990 gelten für den oberhalb der im | ||
29 | Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen | 29 | Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen | ||
30 | Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur | 30 | Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur | ||
31 | Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein | 31 | Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein | ||
32 | Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen | 32 | Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen | ||
33 | Post am 1. __9 Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. | 33 | Post am 1. __9 Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. | ||
34 | __10 Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und | 34 | __10 Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und | ||
35 | zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. __11 Januar 1947 | 35 | zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. __11 Januar 1947 | ||
36 | gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der | 36 | gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der | ||
37 | Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der | 37 | Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der | ||
t | 38 | Sozialversicherung vom 15. __12 März 1968 (GBl. __13 II Nr. 29 __14 S. 154) | t | 38 | Sozialversicherung vom 15. __12 März 1968 (GBl. II Nr. 29 __13 S. 154) gilt |
39 | gilt das __15 Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. __16 Als | 39 | das __14 Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. __15 Als Verdienst | ||
40 | Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des | 40 | zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten | ||
41 | Vierten Buches) ab dem 1. __17 Juli 2019 im Beitrittsgebiet das | 41 | Buches) ab dem 1. __16 Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt. | ||
42 | Arbeitsentgelt. | ||||
43 | (3) __1 Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen | 42 | (3) __1 Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen | ||
44 | Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. __2 Juli 1990, für die wegen der im | 43 | Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. __2 Juli 1990, für die wegen der im | ||
45 | Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in | 44 | Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in | ||
46 | einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder | 45 | einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder | ||
47 | Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden | 46 | Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden | ||
48 | konnten. __3 Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen | 47 | konnten. __3 Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen | ||
49 | Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der | 48 | Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der | ||
50 | jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung | 49 | jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung | ||
51 | nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen | 50 | nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen | ||
52 | Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. __4 Werden beitragspflichtige | 51 | Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. __4 Werden beitragspflichtige | ||
53 | Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils | 52 | Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils | ||
54 | geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen | 53 | geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen | ||
55 | Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, | 54 | Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, | ||
56 | werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln | 55 | werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln | ||
57 | berücksichtigt. __5 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen | 56 | berücksichtigt. __5 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen | ||
58 | an Eides statt zugelassen werden. __6 Der Träger der Rentenversicherung ist | 57 | an Eides statt zugelassen werden. __6 Der Träger der Rentenversicherung ist | ||
59 | für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. | 58 | für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. | ||
60 | (3a) __1 Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. __2 Juli 1990, in denen | 59 | (3a) __1 Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. __2 Juli 1990, in denen | ||
61 | Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik | 60 | Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik | ||
62 | Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der | 61 | Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der | ||
63 | gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die | 62 | gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die | ||
64 | Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. __3 Für jeden Teilzeitraum | 63 | Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. __3 Für jeden Teilzeitraum | ||
65 | wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. __4 Dabei zählen | 64 | wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. __4 Dabei zählen | ||
66 | Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für | 65 | Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für | ||
67 | Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. __5 Für eine | 66 | Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. __5 Für eine | ||
68 | Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. __6 Dezember 1949 werden zur Ermittlung der | 67 | Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. __6 Dezember 1949 werden zur Ermittlung der | ||
69 | Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der | 68 | Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der | ||
70 | Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. __7 Für | 69 | Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. __7 Für | ||
71 | Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat | 70 | Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat | ||
72 | 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. __8 Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | 71 | 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. __8 Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | ||
73 | werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | 72 | werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | ||
74 | (4) __1 Für Zeiten vor dem 1. __2 Januar 1992, in denen Personen aufgrund | 73 | (4) __1 Für Zeiten vor dem 1. __2 Januar 1992, in denen Personen aufgrund | ||
75 | gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im | 74 | gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im | ||
76 | Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 | 75 | Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 | ||
77 | Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde | 76 | Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde | ||
78 | gelegt. | 77 | gelegt. | ||
79 | (5) __1 Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. __2 Januar | 78 | (5) __1 Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. __2 Januar | ||
80 | 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für | 79 | 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für | ||
81 | jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. | 80 | jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.