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Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | ||||
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t | 1 | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | t | 1 | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet |
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet | ||||
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f | 1 | (1) __1 Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai | f | 1 | (1) __1 Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai |
2 | 1945, in denen Versicherte | 2 | 1945, in denen Versicherte | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen | 4 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen | ||
5 | eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, | 5 | eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | vor dem 1. Januar 1992 | 7 | vor dem 1. Januar 1992 | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, | 9 | Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer | 11 | Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer | ||
12 | Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder | 12 | Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung | 14 | Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung | ||
15 | bezogen haben, | 15 | bezogen haben, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder | 17 | vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | vor dem vollendeten 55. __5 Lebensjahr Invalidenrente, | 19 | vor dem vollendeten 55. __5 Lebensjahr Invalidenrente, | ||
20 | Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder | 20 | Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder | ||
21 | Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom | 21 | Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom | ||
22 | Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten | 22 | Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten | ||
23 | aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an | 23 | aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an | ||
24 | Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben. | 24 | Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben. | ||
t | 25 | __6 Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor __7 Vollendung des 17. und | t | 25 | Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor __6 Vollendung des 17. und nach |
26 | nach __8 Vollendung des 25. __9 Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine | 26 | __7 Vollendung des 25. __8 Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte | ||
27 | versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. __10 | 27 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach | ||
28 | Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die __11 Vorschriften über | 28 | Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die __9 Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen | ||
29 | Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. __12 Zeiten des Fernstudiums oder | 29 | Arbeitslosigkeit. __10 Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in | ||
30 | des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. __13 Juli 1990 sind nicht | 30 | der Zeit vor dem 1. __11 Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen | ||
31 | Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der | 31 | schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben | ||
32 | Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder | 32 | einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden | ||
33 | Tätigkeit ausgeübt worden ist. | 33 | ist. | ||
34 | (2) __1 Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder | 34 | (2) __1 Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder | ||
35 | Mutterschaft vor dem 1. __2 Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für | 35 | Mutterschaft vor dem 1. __2 Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für | ||
36 | Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung | 36 | Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung | ||
37 | Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. __3 Dazu ist die im Ausweis | 37 | Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. __3 Dazu ist die im Ausweis | ||
38 | eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, | 38 | eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, | ||
39 | durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr | 39 | durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr | ||
40 | bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit | 40 | bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit | ||
41 | lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. __4 Januar 1984 nur | 41 | lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. __4 Januar 1984 nur | ||
42 | berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat | 42 | berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat | ||
43 | belegt ist. __5 Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten | 43 | belegt ist. __5 Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten | ||
44 | Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von | 44 | Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von | ||
45 | Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente. | 45 | Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente. |
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