__4 Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an
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als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei
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als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei
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Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
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Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
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