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Knappschaftsausgleichsleistung | Knappschaftsausgleichsleistung | ||||
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t | 1 | Knappschaftsausgleichsleistung | t | 1 | Knappschaftsausgleichsleistung |
Knappschaftsausgleichsleistung | Knappschaftsausgleichsleistung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nach Vollendung des 55. __2 Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | 3 | nach Vollendung des 55. __2 Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | ||
4 | ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage | 4 | ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage | ||
5 | infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die | 5 | infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die | ||
6 | Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit | 6 | Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit | ||
7 | ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, | 7 | ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. __4 | 9 | aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. __4 | ||
10 | Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. __5 Lebensjahres, wenn sie bis zur | 10 | Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. __5 Lebensjahres, wenn sie bis zur | ||
11 | Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des | 11 | Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des | ||
12 | Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die | 12 | Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die | ||
13 | Wartezeit von 25 Jahren | 13 | Wartezeit von 25 Jahren | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben | 15 | mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt | 18 | mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt | ||
19 | haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder | 19 | haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder | ||
20 | seelischer Behinderung | 20 | seelischer Behinderung | ||
21 | aufgeben mussten, oder | 21 | aufgeben mussten, oder | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | 23 | nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb | ||
24 | ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten | 24 | ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten | ||
25 | erfüllt haben und | 25 | erfüllt haben und | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt | 27 | vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt | ||
28 | waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten | 28 | waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten | ||
29 | infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge | 29 | infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge | ||
30 | Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder | 30 | Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder | ||
31 | b) | 31 | b) | ||
32 | vor dem 1. __9 Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter | 32 | vor dem 1. __9 Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter | ||
33 | Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage | 33 | Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage | ||
34 | oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder | 34 | oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 | 36 | mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 | ||
37 | Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt | 37 | Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt | ||
38 | waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit | 38 | waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit | ||
39 | Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden. | 39 | Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden. | ||
40 | Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach | 40 | Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach | ||
41 | Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre | 41 | Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre | ||
42 | gleich. | 42 | gleich. | ||
43 | (2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet | 43 | (2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt | 45 | Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt | ||
46 | waren, | 46 | waren, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene | 48 | Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene | ||
n | 49 | Arbeitnehmer des Bergbaus auf die __3 Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf | n | 49 | Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die |
50 | die __3 Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine | 50 | Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine | ||
51 | Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, | 51 | Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, | 53 | Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, | ||
n | 54 | auf die __3 Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 __5 Buchstabe b und Nr. 3 __6 | n | 54 | auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 __2 Buchstabe a. |
55 | Buchstabe a. | ||||
56 | (3) __1 Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung | 55 | (3) __1 Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung | ||
57 | werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit | 56 | werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit | ||
58 | Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. __2 Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. __3 | 57 | Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. __2 Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. __3 | ||
59 | Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der | 58 | Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der | ||
60 | Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die | 59 | Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die | ||
n | 61 | auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. __4 An die Stelle des | n | 60 | auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des |
62 | Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der __5 Beginn des Kalendermonats, der dem | 61 | Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der __4 Beginn des Kalendermonats, der dem | ||
63 | Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. __6 Neben der | 62 | Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. __5 Neben der | ||
64 | Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht | 63 | Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht | ||
t | 65 | geleistet. __7 Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, | t | 64 | geleistet. __6 Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, |
66 | wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht | 65 | wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht | ||
67 | überschritten wird. | 66 | überschritten wird. |
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