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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | ||||
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t | 1 | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | t | 1 | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, | 3 | vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | das 60. Lebensjahr vollendet haben, | 5 | das 60. Lebensjahr vollendet haben, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | entweder | 7 | entweder | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters | 9 | bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters | ||
10 | von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder | 10 | von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder | ||
11 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben | 11 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben | ||
12 | oder | 12 | oder | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 | 14 | die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 | ||
n | 15 | Abs. 1 __4 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate | n | 15 | Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate |
16 | vermindert haben, | 16 | vermindert haben, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge | 18 | in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge | ||
19 | für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum | 19 | für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum | ||
20 | von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des | 20 | von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des | ||
21 | Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch | 21 | Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch | ||
22 | Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit | 22 | Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit | ||
23 | sind, verlängert, und | 23 | sind, verlängert, und | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. | 25 | die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. | ||
26 | (2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die | 26 | (2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der | 28 | während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der | ||
29 | Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit | 29 | Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit | ||
30 | waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre | 30 | waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre | ||
31 | Beschäftigungslosigkeit zu beenden, | 31 | Beschäftigungslosigkeit zu beenden, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer | 33 | nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer | ||
34 | Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch | 34 | Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch | ||
35 | eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder | 35 | eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als | 37 | während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als | ||
38 | Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach | 38 | Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach | ||
39 | Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten | 39 | Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten | ||
40 | Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen | 40 | Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen | ||
41 | eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. | 41 | eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. | ||
42 | Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine | 42 | Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine | ||
43 | versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert | 43 | versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert | ||
44 | sich auch um | 44 | sich auch um | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, | 46 | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | Ersatzzeiten, | 48 | Ersatzzeiten, | ||
49 | soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte | 49 | soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte | ||
n | 50 | Beschäftigung oder Tätigkeit sind. __3 Vom 1. __4 Januar 2008 an werden | n | 50 | Beschäftigung oder Tätigkeit sind. __3 Vom 1. Januar 2008 an werden |
51 | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die __5 | 51 | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die __4 | ||
52 | Arbeitslosigkeit vor dem 1. __6 Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten | 52 | Arbeitslosigkeit vor dem 1. __5 Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten | ||
53 | vor dem 2. __7 Januar 1950 geboren sind. | 53 | vor dem 2. __6 Januar 1950 geboren sind. | ||
54 | (3) __1 Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen | 54 | (3) __1 Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen | ||
55 | Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem | 55 | Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem | ||
56 | 31. __2 Dezember 1936 geboren sind, angehoben. __3 Die vorzeitige | 56 | 31. __2 Dezember 1936 geboren sind, angehoben. __3 Die vorzeitige | ||
57 | Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. __4 Die Anhebung der | 57 | Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. __4 Die Anhebung der | ||
58 | Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der | 58 | Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der | ||
59 | Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19. | 59 | Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19. | ||
60 | (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit | 60 | (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit | ||
61 | oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die | 61 | oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und | 63 | bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und | ||
64 | a) | 64 | a) | ||
65 | am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene | 65 | am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene | ||
66 | Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder | 66 | Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder | ||
67 | b) | 67 | b) | ||
68 | deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor | 68 | deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor | ||
69 | dem 14. __4 Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden | 69 | dem 14. __4 Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden | ||
70 | ist, | 70 | ist, | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | bis zum 14. __6 Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach | 72 | bis zum 14. __6 Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach | ||
73 | Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen | 73 | Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen | ||
74 | Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 | 74 | Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 | ||
75 | genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind | 75 | genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind | ||
76 | oder | 76 | oder | ||
77 | 3. | 77 | 3. | ||
n | 78 | vor dem 1. __8 Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen | n | 78 | vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für |
79 | für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht | 79 | eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für | ||
80 | für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von | 80 | Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von | ||
81 | Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II | 81 | Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II | ||
82 | versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben: | 82 | versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben: | ||
83 | Versicherte | 83 | Versicherte | ||
84 | Geburtsjahr | 84 | Geburtsjahr | ||
85 | GeburtsmonatAnhebung | 85 | GeburtsmonatAnhebung | ||
86 | um | 86 | um | ||
87 | Monateauf Altervorzeitige | 87 | Monateauf Altervorzeitige | ||
88 | Inanspruchnahme | 88 | Inanspruchnahme | ||
89 | möglich | 89 | möglich | ||
90 | ab AlterJahrMonatJahrMonatvor 194106006001941 Januar-April1601600Mai- | 90 | ab AlterJahrMonatJahrMonatvor 194106006001941 Januar-April1601600Mai- | ||
91 | August2602600September-Dezember36036001942 Januar-April4604600Mai- | 91 | August2602600September-Dezember36036001942 Januar-April4604600Mai- | ||
92 | August5605600September-Dezember66066001943 Januar-April7607600Mai- | 92 | August5605600September-Dezember66066001943 Januar-April7607600Mai- | ||
93 | August8608600September-Dezember96096001944 Januar-Februar106010600 | 93 | August8608600September-Dezember96096001944 Januar-Februar106010600 | ||
n | 94 | Einer vor dem 14. __10 Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die | n | 94 | Einer vor dem 14. __9 Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die |
95 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte | 95 | Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte | ||
96 | Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten | 96 | Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten | ||
n | 97 | arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. __11 Ein bestehender Vertrauensschutz | n | 97 | arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. __10 Ein bestehender Vertrauensschutz |
98 | wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder | 98 | wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder | ||
99 | den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. | 99 | den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. | ||
100 | (5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für | 100 | (5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für | ||
101 | Versicherte, | 101 | Versicherte, | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, | 103 | die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, | ||
104 | 2. | 104 | 2. | ||
105 | deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor | 105 | deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor | ||
106 | dem 1. __3 Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden | 106 | dem 1. __3 Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden | ||
107 | ist, | 107 | ist, | ||
108 | 3. | 108 | 3. | ||
109 | deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. __5 Januar 2004 beendet worden | 109 | deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. __5 Januar 2004 beendet worden | ||
n | 110 | ist und die am 1. __6 Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 | n | 110 | ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 |
111 | __7 __10 Nr. 1 des Dritten Buches waren, | 111 | des Dritten Buches waren, | ||
112 | 4. | 112 | 4. | ||
n | 113 | die vor dem 1. __9 Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 | n | 113 | die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. |
114 | Abs. 1 __7 __10 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder | 114 | 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder | ||
115 | 5. | 115 | 5. | ||
116 | die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, | 116 | die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, | ||
n | 117 | nicht angehoben. __12 Einer vor dem 1. __13 Januar 2004 abgeschlossenen | n | 117 | nicht angehoben. __8 Einer vor dem 1. __9 Januar 2004 abgeschlossenen |
118 | Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor | 118 | Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor | ||
119 | diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung | 119 | diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung | ||
t | 120 | einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. __14 Ein | t | 120 | einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. __10 Ein |
121 | bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme | 121 | bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme | ||
122 | eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue | 122 | eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue | ||
123 | arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. | 123 | arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. |
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