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Nachversicherung im Beitrittsgebiet | Nachversicherung im Beitrittsgebiet | ||||
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t | 1 | Nachversicherung im Beitrittsgebiet | t | 1 | Nachversicherung im Beitrittsgebiet |
Nachversicherung im Beitrittsgebiet | Nachversicherung im Beitrittsgebiet | ||||
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n | 1 | (1) __1 Personen, die vor dem 1. __2 Januar 1992 aus einer Beschäftigung im | n | 1 | (1) __1 Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im |
2 | Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem | 2 | Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem | ||
n | 3 | § 5 __3 __5 Abs. 1, § 6 __3 __5 Abs. 1 __4 Satz 1 __6 Nr. 2 und § 230 __3 __5 | n | 3 | § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß |
4 | Abs. 1 __6 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, | 4 | entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von | ||
5 | versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden | 5 | der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie | ||
6 | nachversichert, wenn sie | ||||
7 | 1. | 6 | 1. | ||
8 | ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung | 7 | ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung | ||
9 | ausgeschieden sind und | 8 | ausgeschieden sind und | ||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
11 | einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende | 10 | einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende | ||
12 | Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. | 11 | Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. | ||
n | 13 | __8 Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der | n | 12 | __3 Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der |
14 | Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder | 13 | Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder | ||
15 | anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine | 14 | anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine | ||
16 | Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder | 15 | Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder | ||
17 | bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine | 16 | bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine | ||
18 | Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend | 17 | Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend | ||
19 | 1. | 18 | 1. | ||
20 | für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets | 19 | für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets | ||
21 | ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im | 20 | ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im | ||
22 | Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten, | 21 | Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten, | ||
23 | 2. | 22 | 2. | ||
n | 24 | für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. __10 Januar 1992 | n | 23 | für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. __5 Januar 1992 |
25 | verloren haben. | 24 | verloren haben. | ||
26 | Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach | 25 | Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach | ||
27 | kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der | 26 | kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der | ||
n | 28 | Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 __3 __5 Abs. 1 __4 Satz 1 __6 | n | 27 | Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
29 | Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine __13 Nachversicherung nach Satz 1 oder | 28 | ausgeschieden sind, erfolgt eine __6 Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, | ||
30 | 2 nur, wenn sie bis zum 31. __14 Dezember 1994 beantragt wird. | 29 | wenn sie bis zum 31. __7 Dezember 1994 beantragt wird. | ||
31 | (2) __1 Personen, die nach dem 31. __2 Dezember 1991 aus einer Beschäftigung | 30 | (2) __1 Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im | ||
32 | im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 | 31 | Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 | ||
33 | versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. __3 Januar 1992 an geltenden | 32 | versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. __2 Januar 1992 an geltenden | ||
34 | Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser | 33 | Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser | ||
35 | Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß | 34 | Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß | ||
36 | entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von | 35 | entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von | ||
37 | der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach | 36 | der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach | ||
38 | den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der | 37 | den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der | ||
n | 39 | Nachversicherung erwerben würden. __4 Dies gilt für Personen, die ihren | n | 38 | Nachversicherung erwerben würden. __3 Dies gilt für Personen, die ihren |
40 | Anspruch auf Versorgung nach dem 31. __5 Dezember 1991 verloren haben, | 39 | Anspruch auf Versorgung nach dem 31. __4 Dezember 1991 verloren haben, | ||
41 | entsprechend. | 40 | entsprechend. | ||
42 | (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von | 41 | (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von | ||
43 | Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von | 42 | Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von | ||
44 | Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen | 43 | Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen | ||
45 | Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst | 44 | Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst | ||
46 | der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für | 45 | der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für | ||
47 | die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen | 46 | die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen | ||
48 | Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente | 47 | Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente | ||
49 | haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. | 48 | haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. | ||
50 | (4) __1 Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der | 49 | (4) __1 Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der | ||
51 | Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen | 50 | Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen | ||
52 | Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern | 51 | Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern | ||
53 | und Diakoniewerken vor dem 1. __2 Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der | 52 | und Diakoniewerken vor dem 1. __2 Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der | ||
54 | Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu | 53 | Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu | ||
55 | berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie | 54 | berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie | ||
56 | einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende | 55 | einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende | ||
57 | Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. __3 Dies gilt | 56 | Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. __3 Dies gilt | ||
58 | entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. __4 | 57 | entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. __4 | ||
59 | Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. | 58 | Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. | ||
60 | __5 Für Personen, die nach dem 31. __6 Dezember 1984 aus der Gemeinschaft | 59 | __5 Für Personen, die nach dem 31. __6 Dezember 1984 aus der Gemeinschaft | ||
61 | ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume | 60 | ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume | ||
62 | vor dem 1. __7 Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor. | 61 | vor dem 1. __7 Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor. | ||
n | 63 | (5) __1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder | n | 62 | (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder |
64 | Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne | 63 | Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne | ||
t | 65 | des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des __2 Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden | t | 64 | des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des __1 Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden |
66 | sind. | 65 | sind. |
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