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Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht | t | 1 | Befreiung von der Versicherungspflicht |
Befreiung von der Versicherungspflicht | Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) __1 __3 Personen, die am 31. __2 Dezember 1991 von der | f | 1 | (1) __1 __3 Personen, die am 31. __2 Dezember 1991 von der |
2 | Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder | 2 | Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder | ||
3 | selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. __1 __3 | 3 | selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. __1 __3 | ||
4 | Personen, die am 31. Dezember 1991 als | 4 | Personen, die am 31. Dezember 1991 als | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der | 6 | Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der | ||
7 | Jahresarbeitsverdienstgrenze, | 7 | Jahresarbeitsverdienstgrenze, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Handwerker oder | 9 | Handwerker oder | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Empfänger von Versorgungsbezügen | 11 | Empfänger von Versorgungsbezügen | ||
12 | von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung | 12 | von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung | ||
13 | oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der | 13 | oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der | ||
14 | Versicherungspflicht befreit. | 14 | Versicherungspflicht befreit. | ||
n | 15 | (2) __1 Personen, die aufgrund eines bis zum 31. __2 Dezember 1995 gestellten | n | 15 | (2) __1 Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten |
16 | Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 __3 Nr. | 16 | Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 | ||
17 | 1 in der zu diesem __4 Zeitpunkt geltenden Fassung von der | 17 | in der zu diesem __2 Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht | ||
18 | Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung | 18 | befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen | ||
19 | oder selbständigen Tätigkeit befreit. | 19 | Tätigkeit befreit. | ||
20 | (3) __1 Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur | 20 | (3) __1 Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur | ||
21 | deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. | 21 | deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. | ||
22 | __2 Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende | 22 | __2 Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende | ||
23 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem | 23 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem | ||
24 | 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt | 24 | 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt | ||
25 | worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 | 25 | worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 | ||
26 | von der Versicherungspflicht befreit, wenn | 26 | von der Versicherungspflicht befreit, wenn | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in | 28 | die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in | ||
29 | einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt | 29 | einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt | ||
30 | worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | 30 | worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | 32 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer | ||
33 | berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich | 33 | berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich | ||
34 | des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder | 34 | des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder | ||
35 | angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. __5 Dezember 1994 | 35 | angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. __5 Dezember 1994 | ||
36 | bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat. | 36 | bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat. | ||
37 | (4) __1 Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur | 37 | (4) __1 Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur | ||
38 | deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, | 38 | deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, | ||
39 | weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. __2 Dezember 1994 bestehende | 39 | weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. __2 Dezember 1994 bestehende | ||
40 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen | 40 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen | ||
n | 41 | Versorgungseinrichtung nach dem 31. __3 Dezember 1994 auf diejenigen | n | 41 | Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen |
42 | Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich | 42 | der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen | ||
43 | vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei | 43 | Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen | ||
44 | Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der | 44 | Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn | ||
45 | Versicherungspflicht befreit, wenn | ||||
46 | 1. | 45 | 1. | ||
47 | die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die | 46 | die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die | ||
48 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung | 47 | Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung | ||
49 | auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen | 48 | auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen | ||
50 | Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | 49 | Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und | ||
51 | 2. | 50 | 2. | ||
52 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der | 51 | mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der | ||
53 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich | 52 | berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich | ||
54 | vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des | 53 | vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des | ||
55 | Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als | 54 | Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als | ||
56 | Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die | 55 | Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die | ||
n | 57 | jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. __6 Dezember 1994 in mindestens einem | n | 56 | jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. __5 Dezember 1994 in mindestens einem |
58 | Bundesland bestanden hat. | 57 | Bundesland bestanden hat. | ||
59 | (4a) __1 Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der | 58 | (4a) __1 Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der | ||
60 | Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur | 59 | Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur | ||
61 | Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der | 60 | Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der | ||
62 | Finanzgerichtsordnung vom 21. __2 Dezember 2015 (BGBl. __3 I S. 2517) gelten | 61 | Finanzgerichtsordnung vom 21. __2 Dezember 2015 (BGBl. __3 I S. 2517) gelten | ||
63 | nicht als Änderungen, mit denen der __4 Kreis der Pflichtmitglieder einer | 62 | nicht als Änderungen, mit denen der __4 Kreis der Pflichtmitglieder einer | ||
64 | berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. | 63 | berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. | ||
65 | (4b) __1 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt | 64 | (4b) __1 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt | ||
66 | oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter | 65 | oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter | ||
67 | Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. __2 Januar | 66 | Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. __2 Januar | ||
68 | 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. __3 | 67 | 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. __3 | ||
69 | Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn | 68 | Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn | ||
70 | derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der | 69 | derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der | ||
71 | Versicherungspflicht erteilt wird. __4 Sie wirkt auch vom Beginn davor | 70 | Versicherungspflicht erteilt wird. __4 Sie wirkt auch vom Beginn davor | ||
72 | liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine | 71 | liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine | ||
73 | Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. __5 | 72 | Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. __5 | ||
74 | Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. __6 April | 73 | Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. __6 April | ||
75 | 2014. __7 Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. __8 April | 74 | 2014. __7 Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. __8 April | ||
76 | 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein | 75 | 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein | ||
77 | berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. __9 Die Sätze 1 bis 4 gelten | 76 | berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. __9 Die Sätze 1 bis 4 gelten | ||
78 | nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht | 77 | nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht | ||
79 | als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. | 78 | als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. | ||
80 | __10 April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. __11 | 79 | __10 April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. __11 | ||
81 | Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum | 80 | Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum | ||
82 | Ablauf des 1. __12 April 2016 gestellt werden. | 81 | Ablauf des 1. __12 April 2016 gestellt werden. | ||
83 | (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur | 82 | (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur | ||
84 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des | 83 | Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des | ||
85 | § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die | 84 | § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die | ||
86 | 1. | 85 | 1. | ||
87 | nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur | 86 | nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur | ||
88 | Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und | 87 | Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und | ||
89 | 2. | 88 | 2. | ||
90 | bis zum Ablauf des 1. __3 April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | 89 | bis zum Ablauf des 1. __3 April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | ||
91 | oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. | 90 | oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. | ||
92 | __4 Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. | 91 | __4 Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. | ||
93 | Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. | 92 | Januar 2016 geltenden Fassung beantragen. | ||
94 | Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder | 93 | Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder | ||
95 | Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem | 94 | Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem | ||
96 | Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. __6 Satz 1 gilt nicht, | 95 | Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. __6 Satz 1 gilt nicht, | ||
97 | wenn vor dem 1. __7 Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen | 96 | wenn vor dem 1. __7 Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen | ||
98 | Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen | 97 | Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen | ||
99 | Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet | 98 | Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet | ||
100 | werden konnte. | 99 | werden konnte. | ||
101 | (4d) __1 Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. | 100 | (4d) __1 Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. | ||
102 | __2 Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer | 101 | __2 Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer | ||
103 | Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum | 102 | Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum | ||
104 | Ablauf des 31. __3 Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der | 103 | Ablauf des 31. __3 Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der | ||
105 | Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine | 104 | Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine | ||
106 | Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen | 105 | Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen | ||
107 | Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als | 106 | Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als | ||
108 | freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. __4 | 107 | freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. __4 | ||
109 | Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der | 108 | Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der | ||
110 | jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. __5 Der Antrag kann nur | 109 | jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. __5 Der Antrag kann nur | ||
111 | bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der | 110 | bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der | ||
112 | Altersgrenze gestellt werden. | 111 | Altersgrenze gestellt werden. | ||
n | 113 | (5) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit | n | 112 | (5) __1 Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit |
114 | ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach | 113 | ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach | ||
n | 115 | gemäß § 2 __11 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag | n | 114 | gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von |
116 | von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie | 115 | dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie | ||
117 | 1. | 116 | 1. | ||
118 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | 117 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | ||
119 | 2. | 118 | 2. | ||
n | 120 | vor dem 10. __5 Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten | n | 119 | vor dem 10. __4 Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten |
121 | Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag | 120 | Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag | ||
122 | abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder | 121 | abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder | ||
123 | binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, | 122 | binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, | ||
124 | dass | 123 | dass | ||
125 | a) | 124 | a) | ||
126 | Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines | 125 | Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines | ||
127 | höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht | 126 | höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht | ||
128 | werden und | 127 | werden und | ||
129 | b) | 128 | b) | ||
130 | für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie | 129 | für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie | ||
131 | Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder | 130 | Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder | ||
132 | 3. | 131 | 3. | ||
n | 133 | vor dem 10. __8 Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben | n | 132 | vor dem 10. __7 Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben |
134 | haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres | 133 | haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres | ||
135 | nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine | 134 | nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine | ||
136 | vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn | 135 | vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn | ||
137 | a) | 136 | a) | ||
138 | vorhandenes Vermögen oder | 137 | vorhandenes Vermögen oder | ||
139 | b) | 138 | b) | ||
140 | Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen | 139 | Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen | ||
141 | Verpflichtung angespart wird, | 140 | Verpflichtung angespart wird, | ||
142 | insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und | 141 | insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und | ||
n | 143 | des Erlebens des 60. oder eines höheren __10 Lebensjahres sowie im Todesfall | n | 142 | des Erlebens des 60. oder eines höheren __9 Lebensjahres sowie im Todesfall |
144 | für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem | 143 | für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem | ||
n | 145 | einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. __11 Satz 1 | n | 144 | einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 |
146 | Nr. 2 gilt entsprechend für eine __12 Zusage auf eine betriebliche | 145 | gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, | ||
147 | Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen | 146 | durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des | ||
148 | Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. __13 Die Befreiung ist | 147 | Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. __10 Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach | ||
149 | binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die | 148 | Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem | ||
150 | Frist läuft nicht vor dem 30. __14 Juni 2000 ab. __15 Die Befreiung wirkt vom | 149 | 30. __11 Juni 2000 ab. __12 Die Befreiung wirkt vom Eintritt der | ||
151 | Eintritt der Versicherungspflicht an. | 150 | Versicherungspflicht an. | ||
152 | (6) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 __7 Nr. 1 | 151 | (6) __1 Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 | ||
153 | bis 3 oder § 229a __3 Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit | 152 | oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt | ||
154 | ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, | 153 | haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie | ||
155 | wenn sie | ||||
156 | 1. | 154 | 1. | ||
157 | glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der | 155 | glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der | ||
158 | Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und | 156 | Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und | ||
159 | 2. | 157 | 2. | ||
160 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | 158 | vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder | ||
161 | 3. | 159 | 3. | ||
n | 162 | vor dem 10. __6 Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des | n | 160 | vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 |
163 | Absatzes 5 Satz 1 __7 Nr. 2 oder __7 Nr. 3 oder __8 Satz 2 für den Fall der | 161 | Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder __4 Satz 2 für den Fall der Invalidität und des | ||
164 | Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im | 162 | Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für | ||
165 | Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 __7 Nr. 2 und 3 | 163 | Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und __5 Satz 2 sind | ||
166 | und __10 Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums | 164 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. __6 Juni 2000 | ||
167 | 30. __11 Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. | 165 | jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. | ||
168 | Die Befreiung ist bis zum 30. __13 September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom | 166 | Die Befreiung ist bis zum 30. __8 September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom | ||
169 | Eintritt der Versicherungspflicht an. | 167 | Eintritt der Versicherungspflicht an. | ||
t | 170 | (7) __1 Personen, die nach § 6 Abs. 1 __2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. __3 | t | 168 | (7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. __1 Dezember |
171 | Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, | 169 | 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in | ||
172 | bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. | 170 | dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit. | ||
173 | (8) __1 Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der | 171 | (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der | ||
174 | Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 __2 __4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. | 172 | Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember | ||
175 | __3 Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen | 173 | 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. | ||
176 | nach § 6 Abs. 1 __2 __4 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. __5 Januar 2009 geltenden | 174 | 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. __1 Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der | ||
177 | Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach | 175 | Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen | ||
178 | beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen | 176 | oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung | ||
179 | Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und | 177 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf | ||
180 | im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten | 178 | Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis | ||
181 | Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an | 179 | geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer | ||
182 | einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. __6 November | 180 | nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. __2 November 2008 | ||
183 | 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. | 181 | Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist. | ||
184 | (9) __1 § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. __2 Dezember 2014 nicht für Personen, | 182 | (9) __1 § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. __2 Dezember 2014 nicht für Personen, | ||
185 | die am 31. __3 Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung | 183 | die am 31. __3 Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung | ||
186 | nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 | 184 | nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 | ||
187 | des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer | 185 | des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer | ||
188 | geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. __4 | 186 | geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. __4 | ||
189 | Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser | 187 | Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser | ||
190 | Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. | 188 | Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. |
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