__1 Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember
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Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der
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2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der
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Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 __3 Satz 1) oder auf
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Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 __2 Satz 1) oder auf
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das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das
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das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das
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Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden
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Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden
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Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
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Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
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