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Abrechnung der Aufwendungen | Abrechnung der Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung der Aufwendungen | t | 1 | Abrechnung der Aufwendungen |
Abrechnung der Aufwendungen | Abrechnung der Aufwendungen | ||||
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t | 1 | (1) __1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 | t | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. |
2 | Abs. 1 und § 223 auf die __2 Träger der allgemeinen Rentenversicherung und | 2 | 1 und § 223 auf die __1 Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt | ||
3 | führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem | 3 | die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger | ||
4 | Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post | 4 | der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG | ||
5 | AG durch. __3 Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern | 5 | durch. __2 Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der | ||
6 | der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. __4 | 6 | allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. __3 Die | ||
7 | Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der | 7 | Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der | ||
8 | knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von | 8 | knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von | ||
9 | der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach | 9 | der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach | ||
10 | Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt. | 10 | Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt. | ||
11 | (1a) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der | 11 | (1a) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der | ||
12 | Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. __2 | 12 | Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. __2 | ||
13 | Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten | 13 | Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten | ||
14 | der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die | 14 | der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die | ||
15 | knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen | 15 | knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen | ||
16 | Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung | 16 | Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung | ||
17 | ausgeführt. | 17 | ausgeführt. | ||
18 | (2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem | 18 | (2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem | ||
19 | Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge | 19 | Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge | ||
20 | mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt | 20 | mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt | ||
21 | worden sind. | 21 | worden sind. | ||
22 | (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen | 22 | (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen | ||
23 | Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung | 23 | Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung | ||
24 | der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts | 24 | der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts | ||
25 | für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung. | 25 | für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung. |
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