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Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | ||||
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t | 1 | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | t | 1 | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung |
Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § | f | 1 | (1) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § |
2 | 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen | 2 | 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen | ||
3 | Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. __2 | 3 | Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. __2 | ||
4 | Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit | 4 | Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit | ||
5 | nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu | 5 | nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu | ||
6 | verrechnen. | 6 | verrechnen. | ||
t | 7 | (2) __1 Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. __2 Dabei | t | 7 | (2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. __1 Dabei |
8 | erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung | 8 | erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung | ||
9 | entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten | 9 | entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten | ||
10 | wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im | 10 | wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im | ||
11 | Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den | 11 | Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den | ||
12 | entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung | 12 | entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung | ||
13 | zusammen stehen. | 13 | zusammen stehen. |
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