Lade...
Lade...
Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | t | 1 | Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit |
Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten | f | 1 | (1) __1 Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten |
2 | wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der | 2 | wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der | ||
3 | jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit | 3 | jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit | ||
4 | den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. __2 Dieser bemisst | 4 | den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. __2 Dieser bemisst | ||
5 | sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller | 5 | sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller | ||
6 | Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der | 6 | Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der | ||
7 | Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der | 7 | Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der | ||
8 | durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der | 8 | durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der | ||
9 | Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. | 9 | Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. | ||
10 | (2) __1 Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit | 10 | (2) __1 Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit | ||
11 | Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse | 11 | Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse | ||
12 | in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen | 12 | in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen | ||
13 | sind. __2 Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche | 13 | sind. __2 Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche | ||
14 | Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. __3 In den | 14 | Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. __3 In den | ||
15 | Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der | 15 | Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der | ||
16 | Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. __4 Die | 16 | Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. __4 Die | ||
17 | Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. __5 September des auf | 17 | Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. __5 September des auf | ||
18 | das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres. | 18 | das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres. | ||
19 | (3) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den | 19 | (3) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den | ||
20 | Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung | 20 | Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung | ||
21 | sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die | 21 | sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die | ||
22 | Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. __2 Es bestimmt erstmals für | 22 | Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. __2 Es bestimmt erstmals für | ||
23 | das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen. | 23 | das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen. | ||
t | 24 | (4) __1 Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend | t | 24 | (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend |
25 | anzuwenden. __2 Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der | 25 | anzuwenden. __1 Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der | ||
26 | knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die | 26 | knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die | ||
27 | Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter | 27 | Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter | ||
28 | Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu | 28 | Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu | ||
29 | erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der | 29 | erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der | ||
30 | allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen. | 30 | allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.