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Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | ||||
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t | 1 | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, | t | 1 | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, |
2 | Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | 2 | Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung |
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die | f | 1 | (1) __1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die |
2 | Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu | 2 | Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu | ||
3 | zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre | 3 | zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre | ||
4 | sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von | 4 | sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von | ||
5 | Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. __2 Sie prüfen insbesondere die | 5 | Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. __2 Sie prüfen insbesondere die | ||
6 | Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. __3 Eine Prüfung erfolgt | 6 | Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. __3 Eine Prüfung erfolgt | ||
7 | mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen | 7 | mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen | ||
8 | erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. __4 Die Sätze 1 bis 3 | 8 | erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. __4 Die Sätze 1 bis 3 | ||
9 | gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer | 9 | gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer | ||
10 | besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben. | 10 | besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben. | ||
11 | (2) __1 Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der | 11 | (2) __1 Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der | ||
12 | Rentenversicherung zu prüfen. __2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen | 12 | Rentenversicherung zu prüfen. __2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen | ||
13 | sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. __3 Soweit die | 13 | sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. __3 Soweit die | ||
14 | Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der | 14 | Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der | ||
15 | Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz | 15 | Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz | ||
n | 16 | oder Wohnsitz hat. __4 Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten | n | 16 | oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches |
17 | Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen | 17 | soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt | ||
18 | durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im | 18 | werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach | ||
19 | Dateisystem nach § 28p Abs. 8 __5 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. | 19 | § 28p Abs. 8 __4 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. | ||
20 | (3) __1 Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. __2 | 20 | (3) __1 Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. __2 | ||
21 | Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. __3 Die | 21 | Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. __3 Die | ||
22 | Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen | 22 | Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen | ||
23 | entsprechende Vereinbarungen. | 23 | entsprechende Vereinbarungen. | ||
24 | (4) __1 Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit | 24 | (4) __1 Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit | ||
25 | sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten | 25 | sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten | ||
26 | Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. __2 | 26 | Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. __2 | ||
27 | Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet | 27 | Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet | ||
28 | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. __3 Absatz 3 gilt | 28 | sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. __3 Absatz 3 gilt | ||
29 | entsprechend. | 29 | entsprechend. | ||
30 | (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den | 30 | (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den | ||
31 | Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden: | 31 | Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | der Name, | 33 | der Name, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | die Anschrift, | 35 | die Anschrift, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres | 37 | die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres | ||
38 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | 38 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen | 40 | die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen | ||
41 | und | 41 | und | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | die Ergebnisse der Prüfung. | 43 | die Ergebnisse der Prüfung. | ||
44 | Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei | 44 | Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei | ||
45 | den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle | 45 | den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle | ||
46 | der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein | 46 | der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein | ||
47 | Dateisystem, in dem | 47 | Dateisystem, in dem | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres | 49 | die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres | ||
50 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | 50 | Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die | 52 | die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die | ||
53 | Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und | 53 | Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und | ||
54 | 3. | 54 | 3. | ||
55 | der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht | 55 | der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht | ||
56 | gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der | 56 | gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der | ||
n | 57 | Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 __3 Satz 1 und 3 | n | 57 | Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 __2 Satz 1 und 3 |
58 | des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, | 58 | des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, | ||
59 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die | 59 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die | ||
60 | Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des | 60 | Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des | ||
61 | prüfenden Trägers der Rentenversicherung | 61 | prüfenden Trägers der Rentenversicherung | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | 63 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung | 65 | die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung | ||
66 | gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für | 66 | gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für | ||
67 | die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen | 67 | die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen | ||
68 | sind, und | 68 | sind, und | ||
69 | 3. | 69 | 3. | ||
70 | die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die | 70 | die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die | ||
71 | Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge | 71 | Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge | ||
72 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. | 72 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. | ||
n | 73 | __5 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind | n | 73 | __4 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind |
74 | unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der | 74 | unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der | ||
75 | Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu | 75 | Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu | ||
n | 76 | löschen. __6 Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung | n | 76 | löschen. __5 Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung |
77 | sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle | 77 | sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle | ||
78 | der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten | 78 | der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten | ||
t | 79 | zu übermitteln. __7 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten | t | 79 | zu übermitteln. __6 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten |
80 | Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des | 80 | Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des | ||
81 | Zehnten Buches bedarf. | 81 | Zehnten Buches bedarf. | ||
82 | (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 82 | (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
83 | Bundesrates das Nähere über | 83 | Bundesrates das Nähere über | ||
84 | 1. | 84 | 1. | ||
85 | die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen | 85 | die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen | ||
86 | bei automatisierten Abrechnungsverfahren, | 86 | bei automatisierten Abrechnungsverfahren, | ||
87 | 2. | 87 | 2. | ||
88 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | 88 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | ||
89 | Prüfung festgestellt worden sind, und | 89 | Prüfung festgestellt worden sind, und | ||
90 | 3. | 90 | 3. | ||
91 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die | 91 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die | ||
92 | Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei | 92 | Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei | ||
93 | Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die | 93 | Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die | ||
94 | Aktualisierung dieses Dateisystems | 94 | Aktualisierung dieses Dateisystems | ||
95 | bestimmen. | 95 | bestimmen. |
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