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Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | ||||
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t | 1 | Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | t | 1 | Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge |
Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge | ||||
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n | 1 | __1 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes | n | 1 | Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) |
2 | Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch | 2 | erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht | 4 | die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht | ||
5 | verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht | 5 | verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht | ||
6 | beanstandet worden sind, | 6 | beanstandet worden sind, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen | 8 | den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen | ||
9 | des Bezugs einer Sozialleistung beruht, | 9 | des Bezugs einer Sozialleistung beruht, | ||
10 | wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den | 10 | wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den | ||
n | 11 | Leistungsträgern vereinbart haben. __3 Maßgebend für die Berechnung des | n | 11 | Leistungsträgern vereinbart haben. __2 Maßgebend für die Berechnung des |
12 | Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte | 12 | Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte | ||
t | 13 | Beitragsbemessungsgrundlage. __4 Der zuständige Träger der Rentenversicherung | t | 13 | Beitragsbemessungsgrundlage. __3 Der zuständige Träger der Rentenversicherung |
14 | ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen. | 14 | ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen. |
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