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Nachzahlung für Ausbildungszeiten | Nachzahlung für Ausbildungszeiten | ||||
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t | 1 | Nachzahlung für Ausbildungszeiten | t | 1 | Nachzahlung für Ausbildungszeiten |
Nachzahlung für Ausbildungszeiten | Nachzahlung für Ausbildungszeiten | ||||
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f | 1 | (1) __1 Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. __2 | f | 1 | (1) __1 Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. __2 |
2 | Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können | 2 | Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können | ||
3 | Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten | 3 | Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten | ||
4 | nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. | 4 | nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. | ||
5 | (2) __1 Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. __2 __5 Lebensjahres | 5 | (2) __1 Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. __2 __5 Lebensjahres | ||
6 | gestellt werden. __3 Bis zum 31. __4 Dezember 2004 kann der Antrag auch nach | 6 | gestellt werden. __3 Bis zum 31. __4 Dezember 2004 kann der Antrag auch nach | ||
7 | Vollendung des 45. __2 __5 Lebensjahres gestellt werden. __6 Personen, die aus | 7 | Vollendung des 45. __2 __5 Lebensjahres gestellt werden. __6 Personen, die aus | ||
8 | einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für | 8 | einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für | ||
9 | die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung | 9 | die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung | ||
10 | ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den | 10 | ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den | ||
11 | Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung | 11 | Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung | ||
12 | oder nach Wegfall der Befreiung stellen. __7 Die Träger der Rentenversicherung | 12 | oder nach Wegfall der Befreiung stellen. __7 Die Träger der Rentenversicherung | ||
13 | können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. | 13 | können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. | ||
14 | (3) __1 Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt | 14 | (3) __1 Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt | ||
15 | worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die | 15 | worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die | ||
t | 16 | Beiträge erstatten lassen. § 210 __2 Abs. 5 gilt entsprechend. | t | 16 | Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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