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Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | ||||
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t | 1 | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim | t | 1 | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim |
2 | Versorgungsausgleich | 2 | Versorgungsausgleich |
Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um | f | 1 | (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert | 3 | Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert | ||
4 | worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, | 4 | worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | auf Grund | 6 | auf Grund | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch | 8 | einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch | ||
9 | externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder | 9 | externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes | 11 | einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes | ||
12 | Rentenanwartschaften zu begründen, | 12 | Rentenanwartschaften zu begründen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten | 14 | die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten | ||
15 | des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2). | 15 | des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2). | ||
16 | (2) __1 Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in | 16 | (2) __1 Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in | ||
17 | Entgeltpunkte umgerechnet. __2 Die Entgeltpunkte werden in der Weise | 17 | Entgeltpunkte umgerechnet. __2 Die Entgeltpunkte werden in der Weise | ||
18 | ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen | 18 | ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen | ||
19 | Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | 19 | Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit | ||
20 | geteilt wird. __3 Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der | 20 | geteilt wird. __3 Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der | ||
21 | knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen | 21 | knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen | ||
22 | Rentenwerts geteilt. | 22 | Rentenwerts geteilt. | ||
23 | (3) __1 Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, | 23 | (3) __1 Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, | ||
24 | wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für | 24 | wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für | ||
25 | das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt | 25 | das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt | ||
26 | angewendet wird. __2 Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur | 26 | angewendet wird. __2 Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur | ||
27 | Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium | 27 | Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium | ||
28 | für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. __3 Die | 28 | für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. __3 Die | ||
29 | Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge | 29 | Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge | ||
30 | und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei | 30 | und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei | ||
31 | können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt | 31 | können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt | ||
32 | bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. | 32 | bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. | ||
n | 33 | (3a) __1 Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 __2 Nr. 1 | n | 33 | (3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. |
34 | oder __2 Nr. 2 __3 Buchstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem | 34 | 2 __1 Buchstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt | ||
35 | zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt | 35 | der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden. | ||
36 | werden. | ||||
37 | (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine | 36 | (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine | ||
38 | Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften | 37 | Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften | ||
39 | nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze | 38 | nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze | ||
40 | erreicht wurde. | 39 | erreicht wurde. | ||
n | 41 | (5) __1 Die Beiträge nach Absatz 1 __4 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des | n | 40 | (5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der |
42 | Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von | 41 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von | ||
43 | ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt | 42 | ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt | ||
44 | 1. | 43 | 1. | ||
45 | im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, | 44 | im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, | ||
46 | 2. | 45 | 2. | ||
47 | im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats | 46 | im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats | ||
48 | nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des | 47 | nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des | ||
n | 49 | Familiengerichts gezahlt werden. __3 Ist der Versorgungsausgleich nicht | n | 48 | Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache |
50 | Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 __4 Nr. 1 des __5 Gesetzes über das | 49 | im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des __2 Gesetzes über das Verfahren in | ||
51 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 50 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
52 | Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | 51 | tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | ||
53 | Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des | 52 | Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des | ||
n | 54 | Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. __6 Im Abänderungsverfahren tritt | n | 53 | Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. __3 Im Abänderungsverfahren tritt |
55 | an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | 54 | an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | ||
56 | Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang | 55 | Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang | ||
n | 57 | des Abänderungsantrags beim Familiengericht. __7 Hat das Familiengericht das | n | 56 | des Abänderungsantrags beim Familiengericht. __4 Hat das Familiengericht das |
58 | Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe | 57 | Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe | ||
59 | an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | 58 | an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder | ||
60 | Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der | 59 | Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der | ||
61 | Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. | 60 | Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. | ||
n | 62 | (6) __1 Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 __2 Buchstabe b gelten zu dem | n | 61 | (6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 __1 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt |
63 | Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des | 62 | als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des | ||
64 | Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende | 63 | Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende | ||
65 | des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der | 64 | des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der | ||
n | 66 | Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. __3 An die Stelle der Frist | n | 65 | Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. __2 An die Stelle der Frist |
67 | von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die | 66 | von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die | ||
68 | ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. | 67 | ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. | ||
69 | Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt | 68 | Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt | ||
70 | 1. | 69 | 1. | ||
71 | vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die | 70 | vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die | ||
72 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder | 71 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder | ||
73 | Lebenspartnerschaftszeit; | 72 | Lebenspartnerschaftszeit; | ||
74 | 2. | 73 | 2. | ||
75 | in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne | 74 | in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne | ||
n | 76 | des § 137 Abs. 2 __5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in | n | 75 | des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen |
77 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, | 76 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang | ||
78 | vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim | ||||
79 | Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des | ||||
80 | Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht; | 77 | des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, | ||
78 | tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf | ||||
79 | Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht; | ||||
81 | 3. | 80 | 3. | ||
82 | vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die | 81 | vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die | ||
83 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim | 82 | Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim | ||
84 | Familiengericht; | 83 | Familiengericht; | ||
85 | 4. | 84 | 4. | ||
86 | in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich | 85 | in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich | ||
87 | ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | 86 | ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | ||
88 | Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts | 87 | Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts | ||
89 | nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | 88 | nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den | ||
90 | Versorgungsausgleich. | 89 | Versorgungsausgleich. | ||
91 | Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in | 90 | Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in | ||
92 | den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, | 91 | den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, | ||
93 | bis zu dem Zinsen zu berechnen sind. | 92 | bis zu dem Zinsen zu berechnen sind. | ||
t | 94 | (7) __1 Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine __2 | t | 93 | (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine __1 |
95 | Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im | 94 | Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im | ||
96 | Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten | 95 | Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten | ||
97 | Leistungen zurückzuzahlen. | 96 | Leistungen zurückzuzahlen. |
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