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Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | ||||
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t | 1 | Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | t | 1 | Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung |
Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die | f | 1 | (1) __1 Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die |
2 | Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. __2 Sie haben dem | 2 | Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. __2 Sie haben dem | ||
3 | Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in | 3 | Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in | ||
4 | welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten | 4 | welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten | ||
5 | durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines | 5 | durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines | ||
6 | Kapitalbetrags abgewendet wurde. __3 Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber | 6 | Kapitalbetrags abgewendet wurde. __3 Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber | ||
7 | ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge | 7 | ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge | ||
8 | als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die | 8 | als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die | ||
9 | Nachversicherung eingetreten sind. | 9 | Nachversicherung eingetreten sind. | ||
10 | (2) __1 Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte | 10 | (2) __1 Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte | ||
11 | Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung | 11 | Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung | ||
12 | einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt | 12 | einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | eine Begründung von Rentenanwartschaften und | 14 | eine Begründung von Rentenanwartschaften und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer | 16 | eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer | ||
17 | internen Teilung in der Beamtenversorgung | 17 | internen Teilung in der Beamtenversorgung | ||
18 | mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den | 18 | mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den | ||
19 | Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die | 19 | Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die | ||
n | 20 | Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. __3 In den Fällen | n | 20 | Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des |
21 | des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die __4 Ermittlung des Abschlags an | 21 | Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 | ||
22 | Entgeltpunkten § 76 __5 Abs. 4 und § 264a __5 Abs. 2 entsprechend; an die __6 | 22 | Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die __3 Stelle des Monatsbetrags der | ||
23 | Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht | 23 | Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte | ||
24 | für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte | 24 | Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag. | ||
25 | monatliche Betrag. | ||||
26 | (2a) __1 Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von | 25 | (2a) __1 Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von | ||
27 | Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 | 26 | Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 | ||
28 | Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der | 27 | Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der | ||
29 | Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn | 28 | Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn | ||
30 | 1. | 29 | 1. | ||
31 | die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der | 30 | die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der | ||
32 | Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen | 31 | Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen | ||
33 | Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder | 32 | Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder | ||
34 | eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist, | 33 | eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist, | ||
35 | 2. | 34 | 2. | ||
36 | der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser | 35 | der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser | ||
37 | Beschäftigung berücksichtigt wird, | 36 | Beschäftigung berücksichtigt wird, | ||
38 | 3. | 37 | 3. | ||
39 | bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter | 38 | bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter | ||
40 | Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines | 39 | Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines | ||
41 | bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und | 40 | bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und | ||
42 | 4. | 41 | 4. | ||
43 | bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen | 42 | bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen | ||
44 | Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der | 43 | Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der | ||
45 | Nachversicherung nicht getroffen worden ist. | 44 | Nachversicherung nicht getroffen worden ist. | ||
46 | Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. __3 Der | 45 | Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. __3 Der | ||
47 | Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten | 46 | Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten | ||
t | 48 | fällig. __4 Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von | t | 47 | fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang |
49 | Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 __5 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben | 48 | an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen. | ||
50 | anzusehen. | ||||
51 | (3) __1 Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den | 49 | (3) __1 Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den | ||
52 | Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der | 50 | Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der | ||
53 | Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und | 51 | Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und | ||
54 | die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten | 52 | die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten | ||
55 | beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). __2 Der Betrag | 53 | beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). __2 Der Betrag | ||
56 | der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz | 54 | der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz | ||
57 | 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen. | 55 | 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen. | ||
58 | (4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund | 56 | (4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund | ||
59 | der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit. | 57 | der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit. |
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