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Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | ||||
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t | 1 | Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | t | 1 | Fälligkeit der Beiträge und Aufschub |
Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | Fälligkeit der Beiträge und Aufschub | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die | f | 1 | (1) __1 Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die |
2 | Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der | 2 | Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der | ||
3 | Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des __2 Vierten Buches ist mit der | 3 | Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des __2 Vierten Buches ist mit der | ||
4 | Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit | 4 | Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit | ||
5 | beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem | 5 | beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem | ||
6 | Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. __3 Sind die Beiträge vor | 6 | Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. __3 Sind die Beiträge vor | ||
7 | dem 1. __4 Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. __5 Januar | 7 | dem 1. __4 Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. __5 Januar | ||
8 | 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem | 8 | 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem | ||
9 | Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. | 9 | Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. | ||
10 | (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn | 10 | (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder | 12 | die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder | ||
13 | vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen | 13 | vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen | ||
14 | wird, | 14 | wird, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei | 16 | eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei | ||
17 | Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer | 17 | Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer | ||
18 | Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von | 18 | Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von | ||
19 | der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der | 19 | der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der | ||
20 | Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, | 20 | Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer | 22 | eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer | ||
23 | Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. | 23 | Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. | ||
24 | Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. | 24 | Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. | ||
t | 25 | 1 und 2 auch auf die __2 Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen | t | 25 | 1 und 2 auch auf die __1 Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen |
26 | Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der | 26 | Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der | ||
27 | Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen. | 27 | Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen. | ||
28 | (3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, | 28 | (3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, | ||
29 | Genossenschaften oder Gemeinschaften. | 29 | Genossenschaften oder Gemeinschaften. | ||
30 | (4) __1 Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, | 30 | (4) __1 Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, | ||
31 | Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem | 31 | Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem | ||
32 | Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den | 32 | Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den | ||
33 | Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der | 33 | Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der | ||
34 | Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). __2 Die ausgeschiedenen Beschäftigten | 34 | Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). __2 Die ausgeschiedenen Beschäftigten | ||
35 | und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die | 35 | und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die | ||
36 | Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, | 36 | Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, | ||
37 | die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen | 37 | die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen | ||
38 | wären. | 38 | wären. |
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