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Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht | Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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t | 1 | Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der | t | 1 | Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der |
2 | Versicherungspflicht | 2 | Versicherungspflicht |
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht | Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen | f | 1 | (1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die | 3 | des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die | ||
4 | Regelaltersgrenze erreicht wurde, | 4 | Regelaltersgrenze erreicht wurde, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | des Bezugs einer Versorgung, | 6 | des Bezugs einer Versorgung, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | des Erreichens der Regelaltersgrenze oder | 8 | des Erreichens der Regelaltersgrenze oder | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | einer Beitragserstattung, | 10 | einer Beitragserstattung, | ||
11 | tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die | 11 | tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die | ||
12 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen | 12 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen | ||
13 | Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber | 13 | Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber | ||
n | 14 | entfallende Beitragsanteil zu zahlen. __2 Satz 1 findet keine Anwendung auf | n | 14 | entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf |
15 | versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 | 15 | versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 | ||
16 | Nr. 2. | 16 | Nr. 2. | ||
17 | (2) (weggefallen) | 17 | (2) (weggefallen) | ||
n | 18 | (3) __1 Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 __2 Nr. 1 des __3 Vierten Buches, die | n | 18 | (3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser |
19 | in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von | 19 | Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der | ||
20 | der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 | 20 | Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei | ||
21 | versicherungsfrei sind, tragen die __4 Arbeitgeber einen Beitragsanteil in | 21 | sind, tragen die __1 Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom | ||
22 | Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn | 22 | Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die | ||
23 | die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. __5 Dies gilt nicht für | 23 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären. __2 Dies gilt nicht für Personen, | ||
24 | Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende | 24 | die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer | ||
25 | einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer | 25 | Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer | ||
26 | Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. | 26 | Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. | ||
n | 27 | (3a) __1 Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten | n | 27 | (3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, |
28 | Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen | 28 | die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften | ||
29 | Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. | 29 | von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 | ||
30 | 4 versicherungsfrei sind, tragen die __2 Arbeitgeber einen Beitragsanteil in | 30 | versicherungsfrei sind, tragen die __1 Arbeitgeber einen Beitragsanteil in | ||
31 | Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn | 31 | Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn | ||
32 | die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. | 32 | die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. | ||
n | 33 | (4) __1 Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des | n | 33 | (4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des |
34 | Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 | 34 | Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 | ||
t | 35 | __3 Abs. 1 __2 Nr. 2 bis 4, 8 und __3 Abs. 2 und 4 des __4 Vierten Buches | t | 35 | Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des __1 Vierten Buches entsprechend. |
36 | entsprechend. |
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