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Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
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t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten | t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten |
Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
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f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen | f | 1 | (1) Die Beiträge werden getragen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den | 3 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den | ||
4 | Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, | 4 | Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber, | 6 | bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber, | ||
7 | 1b. | 7 | 1b. | ||
8 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig | 8 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig | ||
9 | beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom | 9 | beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom | ||
10 | Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im | 10 | Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im | ||
11 | Übrigen vom Versicherten, | 11 | Übrigen vom Versicherten, | ||
12 | 1c. | 12 | 1c. | ||
13 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig | 13 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig | ||
14 | versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des | 14 | versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des | ||
15 | Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden | 15 | Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden | ||
16 | Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, | 16 | Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, | ||
17 | 1d. | 17 | 1d. | ||
18 | bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 | 18 | bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 | ||
19 | Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich | 19 | Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich | ||
20 | ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende | 20 | ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende | ||
21 | Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten, | 21 | Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen | 23 | bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen | ||
24 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht | 24 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht | ||
25 | bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen | 25 | bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen | ||
26 | Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen | 26 | Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen | ||
27 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | 27 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | ||
28 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | 28 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | ||
29 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder | 29 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder | ||
30 | dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte, | 30 | dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte, | ||
31 | 2a. | 31 | 2a. | ||
32 | bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 32 | bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
33 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | 33 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | ||
34 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | 34 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | ||
35 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | 35 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | ||
36 | von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen | 36 | von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen | ||
37 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | 37 | Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das | ||
38 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | 38 | monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | ||
39 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der | 39 | übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der | ||
40 | Inklusionsbetriebe je zur Hälfte, | 40 | Inklusionsbetriebe je zur Hälfte, | ||
41 | 3. | 41 | 3. | ||
42 | bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den | 42 | bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den | ||
43 | Trägern der Einrichtung, | 43 | Trägern der Einrichtung, | ||
44 | 3a. | 44 | 3a. | ||
45 | bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen | 45 | bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen | ||
46 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten | 46 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten | ||
47 | Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger, | 47 | Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger, | ||
48 | 4. | 48 | 4. | ||
49 | bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | 49 | bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | ||
50 | ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das | 50 | ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das | ||
51 | monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | 51 | monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht | ||
52 | übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder | 52 | übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder | ||
53 | Gemeinschaften je zur Hälfte, | 53 | Gemeinschaften je zur Hälfte, | ||
54 | 5. | 54 | 5. | ||
55 | bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag | 55 | bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag | ||
56 | von ihnen selbst, | 56 | von ihnen selbst, | ||
57 | 6. | 57 | 6. | ||
58 | bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum | 58 | bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum | ||
59 | Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende | 59 | Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende | ||
60 | beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern, | 60 | beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern, | ||
61 | 7. | 61 | 7. | ||
62 | bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum | 62 | bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum | ||
63 | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | 63 | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | ||
64 | Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende | 64 | Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende | ||
65 | beitragspflichtige Einnahme | 65 | beitragspflichtige Einnahme | ||
66 | a) | 66 | a) | ||
67 | von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 | 67 | von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 | ||
68 | Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die | 68 | Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die | ||
69 | Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, | 69 | Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, | ||
70 | b) | 70 | b) | ||
71 | von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des | 71 | von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des | ||
72 | Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen. | 72 | Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen. | ||
t | 73 | (2) __1 Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 | t | 73 | (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 |
74 | genannte __2 Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße | 74 | genannte __1 Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße | ||
75 | überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von | 75 | überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von | ||
76 | dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; | 76 | dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; | ||
77 | im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. | 77 | im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. | ||
78 | (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, | 78 | (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, | ||
79 | tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, | 79 | tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, | ||
80 | wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen | 80 | wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen | ||
81 | tragen die Arbeitgeber die Beiträge. | 81 | tragen die Arbeitgeber die Beiträge. |
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