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Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger |
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger | ||||
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f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind | f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | 3 | bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | ||
4 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses | 4 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses | ||
5 | Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro, | 5 | Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei Seelotsen das Arbeitseinkommen, | 7 | bei Seelotsen das Arbeitseinkommen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ | 9 | bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ | ||
10 | 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei | 10 | 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei | ||
11 | Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung | 11 | Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung | ||
12 | urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind, | 12 | urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, | 14 | bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung | 16 | bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung | ||
17 | maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. | 17 | maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. | ||
18 | Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz | 18 | Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz | ||
n | 19 | 1 Nr. 1 bis zum __2 Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme | n | 19 | 1 Nr. 1 bis zum __1 Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme |
20 | der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert | 20 | der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert | ||
21 | der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in | 21 | der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in | ||
n | 22 | Höhe der Bezugsgröße. __3 Für den Nachweis des von der Bezugsgröße | n | 22 | Höhe der Bezugsgröße. __2 Für den Nachweis des von der Bezugsgröße |
23 | abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem | 23 | abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem | ||
24 | letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden | 24 | letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden | ||
25 | Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange | 25 | Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange | ||
26 | maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese | 26 | maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese | ||
27 | Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein | 27 | Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein | ||
n | 28 | Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. __4 Das nach Satz 3 festgestellte | n | 28 | Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. __3 Das nach Satz 3 festgestellte |
29 | Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus | 29 | Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus | ||
30 | dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das | 30 | dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das | ||
31 | Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem | 31 | Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem | ||
32 | Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des | 32 | Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des | ||
n | 33 | Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach __5 Satz 4 festgestellte | n | 33 | Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach __4 Satz 4 festgestellte |
34 | Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden | 34 | Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden | ||
35 | Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen | 35 | Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen | ||
36 | Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen | 36 | Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen | ||
n | 37 | Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. __6 Der | n | 37 | Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. __5 Der |
38 | Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei | 38 | Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei | ||
n | 39 | Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. __7 Statt des | n | 39 | Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. __6 Statt des |
40 | Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes | 40 | Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes | ||
41 | vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens | 41 | vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens | ||
n | 42 | erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des __8 | n | 42 | erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des __7 |
43 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder | 43 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder | ||
44 | der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des | 44 | der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des | ||
45 | dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an | 45 | dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an | ||
n | 46 | berücksichtigt. __9 Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der | n | 46 | berücksichtigt. __8 Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der |
47 | versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für | 47 | versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für | ||
48 | das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen | 48 | das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen | ||
49 | zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen | 49 | zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen | ||
t | 50 | ergibt. __10 Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden. | t | 50 | ergibt. __9 Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden. |
51 | (1a) __1 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom | 51 | (1a) __1 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom | ||
52 | laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt | 52 | laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt | ||
53 | voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das | 53 | voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das | ||
54 | Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. __2 Das laufende Arbeitseinkommen ist | 54 | Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. __2 Das laufende Arbeitseinkommen ist | ||
55 | durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des __3 | 55 | durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des __3 | ||
56 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise | 56 | Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise | ||
57 | folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. __4 Das festgestellte laufende | 57 | folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. __4 Das festgestellte laufende | ||
58 | Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid | 58 | Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid | ||
59 | über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. __5 | 59 | über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. __5 | ||
60 | Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. __6 Die Sätze 1 | 60 | Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. __6 Die Sätze 1 | ||
61 | bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das | 61 | bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das | ||
62 | laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom | 62 | laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom | ||
63 | Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. | 63 | Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. | ||
64 | __7 Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende | 64 | __7 Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende | ||
65 | Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. __8 Für die Folgejahre sind | 65 | Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. __8 Für die Folgejahre sind | ||
66 | die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden. | 66 | die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden. | ||
67 | (1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von | 67 | (1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von | ||
68 | Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur | 68 | Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur | ||
69 | wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des | 69 | wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des | ||
70 | Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, | 70 | Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, | ||
71 | wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt. | 71 | wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt. | ||
72 | (2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die | 72 | (2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die | ||
73 | Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend. | 73 | Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend. | ||
74 | (3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als | 74 | (3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als | ||
75 | Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die | 75 | Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die | ||
76 | steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden. | 76 | steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden. |
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