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Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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t | 1 | Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | t | 1 | Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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f | 1 | (1) __1 Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne | f | 1 | (1) __1 Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne |
2 | Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats | 2 | Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats | ||
3 | erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze | 3 | erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze | ||
4 | zugrunde zu legen. __2 Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als | 4 | zugrunde zu legen. __2 Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als | ||
5 | eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im | 5 | eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im | ||
6 | Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. __3 Bestanden innerhalb eines | 6 | Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. __3 Bestanden innerhalb eines | ||
7 | Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das | 7 | Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das | ||
8 | Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der | 8 | Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der | ||
9 | Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu | 9 | Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu | ||
10 | berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche | 10 | berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche | ||
11 | Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. __4 Soweit Versicherte oder | 11 | Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. __4 Soweit Versicherte oder | ||
12 | Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die | 12 | Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die | ||
13 | Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen | 13 | Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen | ||
14 | Beschäftigungen. | 14 | Beschäftigungen. | ||
15 | (2) __1 Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach | 15 | (2) __1 Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach | ||
16 | dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung | 16 | dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung | ||
n | 17 | maßgebend ist. § 215 __2 Abs. 4 des __3 Siebten Buches gilt entsprechend. | n | 17 | maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des __2 Siebten Buches gilt entsprechend. |
18 | (3) __1 Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren | 18 | (3) __1 Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren | ||
19 | Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch | 19 | Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch | ||
20 | der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem | 20 | der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem | ||
21 | Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, | 21 | Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, | ||
22 | höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt | 22 | höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt | ||
23 | (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. | 23 | (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. | ||
24 | __2 Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, | 24 | __2 Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, | ||
25 | Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände | 25 | Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände | ||
26 | einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, | 26 | einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, | ||
27 | Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und | 27 | Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
28 | Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für | 28 | Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für | ||
29 | gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer | 29 | gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer | ||
30 | befreit sind. __3 Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und | 30 | befreit sind. __3 Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und | ||
31 | Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. | 31 | Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. | ||
32 | (4) __1 Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche | 32 | (4) __1 Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche | ||
33 | Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge | 33 | Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge | ||
34 | gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der | 34 | gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der | ||
35 | Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die | 35 | Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die | ||
36 | Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. __2 Satz 1 gilt nur für | 36 | Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. __2 Satz 1 gilt nur für | ||
37 | versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des | 37 | versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des | ||
38 | öffentlichen Rechts. __3 Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- | 38 | öffentlichen Rechts. __3 Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- | ||
39 | und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. | 39 | und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. | ||
40 | (5) __1 Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz | 40 | (5) __1 Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz | ||
41 | Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein | 41 | Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein | ||
42 | Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die | 42 | Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die | ||
43 | Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom | 43 | Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom | ||
44 | Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, | 44 | Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, | ||
45 | höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige | 45 | höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige | ||
n | 46 | Einnahme. __2 Für Personen, die nach § 3 __4 Satz 1 Nr. 3 für die __3 Zeit des | n | 46 | Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von |
47 | Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder | 47 | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld | ||
48 | Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der | 48 | versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit | ||
49 | Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie | 49 | oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld | ||
50 | Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, | 50 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 | ||
51 | nach § 4 Abs. 3 __4 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt __5 Satz 1 | 51 | Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt __2 Satz 1 entsprechend. | ||
52 | entsprechend. | ||||
53 | (6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige | 52 | (6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige | ||
54 | Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und | 53 | Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und | ||
55 | dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches. | 54 | dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches. | ||
56 | (7) (weggefallen) | 55 | (7) (weggefallen) | ||
57 | (8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist | 56 | (8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist | ||
58 | beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag | 57 | beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag | ||
59 | in Höhe von 175 Euro. | 58 | in Höhe von 175 Euro. | ||
60 | (9) (weggefallen) | 59 | (9) (weggefallen) | ||
n | 61 | (10) __1 Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum | n | 60 | (10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum |
62 | oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als | 61 | oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als | ||
63 | geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der | 62 | geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der | ||
64 | sich aus folgender Formel ergibt: .Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der | 63 | sich aus folgender Formel ergibt: .Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der | ||
65 | Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den | 64 | Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den | ||
66 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch | 65 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch | ||
n | 67 | auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. __3 Der | n | 66 | auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. __2 Der |
68 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der | 67 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der | ||
n | 69 | Summe der zum 1. __4 Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze | n | 68 | Summe der zum 1. __3 Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze |
70 | in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung | 69 | in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung | ||
71 | sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen | 70 | sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen | ||
72 | Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen | 71 | Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen | ||
n | 73 | Krankenversicherung. __5 Für die Zeit vom 1. __6 Juli 2006 bis zum 31. __7 | n | 72 | Krankenversicherung. __4 Für die Zeit vom 1. __5 Juli 2006 bis zum 31. __6 |
74 | Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. __8 Der | 73 | Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. __7 Der | ||
75 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom | 74 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom | ||
t | 76 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. __9 Dezember eines | t | 75 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. __8 Dezember eines |
77 | Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. __10 | 76 | Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. __9 | ||
78 | Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt | 77 | Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt | ||
79 | sind. | 78 | sind. |
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