in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines
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eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je
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jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je
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Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 __3 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden
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Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 __2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden
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Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. __4 Die
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Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. __3 Die
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veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die
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veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die
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Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600
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Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600
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aufgerundet.
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